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LAG Schleswig-Holstein 06.08.2024 2 Ta 49/24, NWB 6/2025 S. 364

GmbH | Klage eines Geschäftsführers vor dem ArbG

Die bloße Behauptung des Klägers, das Vertragsverhältnis der Parteien sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, begründet nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Zwar eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Erforderlich ist aber darüber hinaus, dass die Klagepartei die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten schlüssig darlegt.

Anmerkung:

An einer solchen Darlegung durch den Kläger mangelt es gerade im Streitfall. Abgesehen davon, dass es auf die Bezeichnung des Vertrags nicht ankommt, haben die Parteien den Vertrag als „Geschäftsführeranstellungsvertrag“, den Kläger als „Geschäftsführer“ und die Gegenseite als „Gesells...

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