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BGH Beschluss v. - NotSt (Brfg) 1/24

Instanzenzug: Az: 1 Not 3/23nachgehend Az: NotSt (Brfg) 1/24 Urteil

Gründe

1    Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 111d Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei im Hinblick auf sein Verhalten als Zeuge vor dem Landgericht Gera eine Dienstpflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 1 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss für den Beklagten von einem Bevollmächtigten unterzeichnet seinem der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse ist die Berufung unzulässig.

Herrmann                         Roloff                         Böttcher

                Brose-Preuß                     Kuske

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:111124BNOTST.BRFG.1.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-84399