Instanzenzug: LG Berlin I Az: 523 KLs 9/23
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten B. zudem wegen „unerlaubten Erwerbes und Besitzes von Schusswaffen und Munition“, wie folgt verurteilt: den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Q. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
21. Der Schuldspruch war hinsichtlich des ausgeurteilten Waffendelikts dahingehend zu präzisieren, dass sich der Angeklagte B. des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Flinte), einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) sowie von Munition schuldig gemacht hat (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 33/23; vom – 2 StR 24/24). Der tateinheitlich ausgeurteilte Erwerb hatte zu entfallen, da das Landgericht hierzu keinerlei Ausführungen gemacht hat, außer dass dieser „zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt in nicht rechtsverjährter Zeit“ vor der Durchsuchung am stattgefunden habe. Beweiswürdigend unterlegt ist diese Feststellung nicht. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch tragfähige Feststellungen getroffen werden können und lässt den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Auswirkungen auf den Strafausspruch hat dies nicht. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne den tateinheitlichen Erwerb für das massive Waffendelikt des vorbestraften und zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten eine noch niedrigere Einzelstrafe als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt hätte.
32. Die Einziehungsentscheidung hat nur teilweise Bestand.
4a) Soweit das Landgericht die Einziehung hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs wegen sichergestellter und bei der Justizkasse eingezahlter Geldbeträge auf § 73a StGB gestützt hat, kann diese Entscheidung keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat dabei nicht geprüft, ob sich diese Beträge konkreten einzelnen Straftaten außerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts zuordnen lassen, die sie selbst im Urteil umfänglich dargelegt hat und die möglicherweise bereits Gegenstand der im Urteil benannten weiteren Anklage sind. Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hat aber Vorrang vor einer solchen nach § 73a StGB (vgl. mwN). Ob eine Zuordnung zu konkreten Taten möglich ist oder nicht, bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu näher , NZWiSt 2024, 372).
5b) Soweit die Strafkammer die Einziehung der beiden PKW Volvo V40 und Porsche Cayenne ebenfalls auf § 73a StGB mit der Begründung gestützt hat, diese seien aus außerhalb der angeklagten Tat erwirtschafteten Betäubungsmittelerlösen erworben worden, hat sie zudem nicht bedacht, dass § 73a StGB die erweiterte Einziehung von Surrogaten nicht zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 508/23; vom – 5 StR 603/18; vom – 2 StR 145/24). Dass die beiden Fahrzeuge – auch unter Berücksichtigung des Vorrangs von §§ 73, 73c StGB – durch oder für andere Straftaten im Sinne von § 73a StGB erlangt worden wären, lässt sich den Feststellungen bislang nicht entnehmen. Die Sache bedarf auch insoweit erneuter Prüfung.
6c) Die Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR709.24.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-84395