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BGH Beschluss v. - 2 StR 325/24

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 2 KLs 4434 Js 23594/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung zwei Jahre und drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Dagegen richtet sich die – auf den Schuld- und Strafausspruch beschränkte – Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

I.

2Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tötete der drogenabhängige Angeklagte am einen anderen mit einem Messerstich in die Brust. Dabei war der Angeklagte aufgrund einer akuten Intoxikation nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

II.

31. Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung des Maßregelausspruchs ist unwirksam, weil hier zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, mit dem die Maßregelanordnung untrennbar verbunden ist (vgl. , Rn. 4). Die Feststellung einer Symptomtat ist unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung und damit auch für die Anordnung des Vorwegvollzugs.

42. Gegen den Schuld- und Strafausspruch ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

53. Auch die – auf der Grundlage des zum geänderten Rechts – getroffene Maßregelentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Lediglich die Anordnung des Vorwegvollzugs bedarf der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:

„Das Landgericht hat sich bei der Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe am „Halbstrafenzeitpunkt“ orientiert (UA S. 77). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Berechnung wäre bei Anwendung der zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung () geltenden Fassung des § 67 StGB (seit dem geltende Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – vom [BGBl. 2023 I Nr. 203]) allerdings die Erledigung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten gewesen, § 67 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB (vgl. –, juris Rn. 17 mwN). Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StGB i.V.m. § 57 Abs. 2 StGB analog mit der daran anknüpfenden Berechnung anhand des Halbstrafenzeitpunkts sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei zutreffender Berechnung ergibt sich daher eine Dauer des Vorwegvollzugs von drei Jahren und acht Monaten ([8 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe {= 102 Monate} x 2/3] – 2 Jahre Unterbringungsdauer = 68 Monate – 24 Monate = 44 Monate).

6Der Senat berichtigt die Anordnung in entsprechender Anwendung von § 354 StPO. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen; die Änderung ergeht zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen (, Rn. 18 mwN).

74. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Menges                         Appl                         Zeng

                 Grube                      Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:191124B2STR325.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-84384