Instanzenzug: Az: VIII ZR 127/24 Beschlussvorgehend Az: VIII ZR 127/24 Beschlussvorgehend AG Bad Kreuznach Az: 22 C 46/21
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.
2Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Erinnerung vom .
II.
31. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).
42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - für die Verwerfung der Anhörungsrüge zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte vorliegend nicht; er wendet sich vielmehr gegen die Sachentscheidung des Senats.
63. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
7Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.
Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080125BVIIIZR127.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-84378