Instanzenzug: Az: VIII ZR 127/24 Beschlussvorgehend AG Bad Kreuznach Az: 22 C 46/21nachgehend Az: VIII ZR 127/24 Beschluss
Gründe
I.
1 Mit Beschluss vom hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des (Kassenzeichen 780024154858) zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Eingaben des Beklagten vom 18./, ergänzt durch weitere Eingaben vom bis .
II.
2 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom - I ZB 22/23, juris Rn. 2), sind die Eingaben des Beklagten als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
3 2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen werden die Eingaben des Beklagten nicht gerecht.
4 Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
III.
5 Auch soweit die Eingaben des Beklagten als Gegenvorstellung zu werten sein sollten, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingaben enthalten - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz.
IV.
6 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
7 Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.
Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070125BVIIIZR127.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-84377