Instanzenzug: Az: V ZR 100/20 Beschlussvorgehend Az: V ZR 100/20 Beschlussvorgehend Az: 15 U 6353/19vorgehend LG München I Az: 8 O 14977/18
Gründe
1 Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand des Beklagten, für die Kostenerhebung gebe es keine Rechtsgrundlage, trifft nicht zu. Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom als unzulässig verworfen. Nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 60 € zu erheben.
2 Die übrigen Rügen und Einwendungen des Beklagten bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sie sich nicht gegen den Kostenansatz, sondern inhaltlich gegen die von dem Senat im Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren getroffenen Entscheidungen richten. Die Erinnerung gemäß § GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. , BeckRS 2016, 8610 Rn. 4).
3 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Hamdorf
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130125BVZR100.20.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-84370