1. Die Nichtweiterleitung eines bloßen Antrags auf Klageabweisung tangiert das erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht. Es handelt sich nicht um erhebliches Vorbringen, welches die Prozesssituation wesentlich geändert hat.
2. Eine Verschlimmerung einer Lärmschwerhörigkeit iSd Berufskrankheit Nr. 2301 der Anl. 1 zur BKV mehrere Jahre nach Aufgabe der lärmbelastenden beruflichen Tätigkeit ist medizinisch ausgeschlossen; die Verschlechterung des Hörvermögens kann damit nicht mehr auf der beruflichen Exposition beruhen, sodass eine Verletztenrente wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nicht in Betracht kommt.
Fundstelle(n): VAAAJ-84321
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.11.2024 - L 10 U 3214/21
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