1. Ein prozessordnungsgemäßer Antrag auf gutachtliche Anhörung nach § 109 Abs. 1 SGG setzt die namentliche Benennung des zu hörenden Arztes voraus. Wird ein Antrag ohne Benennung des Arztes am letzten Tag einer nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG gesetzten angemessenen Gehörsfrist gestellt und zugleich ohne weitere Begründung Fristverlängerung zur Benennung des Arztes beantragt, kann der anwaltliche Prozessbevollmächtigte keine Fristverlängerung erwarten. Wird der Arzt dann erst nach Ablauf der nicht verlängerten Frist und Hinweis des Gerichts, dass ein wirksamer, prozessordnungsgemäßer Antrag nach § 109 SGG nicht vorliegt, benannt, kann der Antrag wegen grob nachlässiger Verspätung nach § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden.
2. Für die Frage einer rentenrechtlichen Erwerbsminderung spielt es keine entscheidende Rolle, ob und ggf. welche Therapiemöglichkeiten bestehen.
3. Die einmalige gutachtliche Untersuchung ist der typische Fall bei der Ermittlung in einem Rentenverfahren und genügt in der Regel für die Erhebung der beurteilungsrelevanten anamnestischen Daten und des Befunds. Den Kläger behandelnde Ärzte/Therapeuten sind nicht besser zur Leistungsbeurteilung geeignet als ein gerichtlicher ärztlicher Sachverständiger. Denn dieser hat - anders als ein behandelnder Therapeut, der in der Regel die Beschwerdeschilderungen seines Patienten seiner Beurteilung zu Grunde legt - eine kritische Distanz zum Probanden einzunehmen, um so zu einer möglichst objektiven Leistungsbeurteilung zu gelangen.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.10.2024 - L 10 R 1768/23
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