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Umsatzsteuer: Verspätet abgegebene Voranmeldung und regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen
Im Falle des Einnahmen-Überschusses nach § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG sind abweichend vom Zu- bzw. Abflussprinzip Einnahmen bzw. Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen, wenn es sich um
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben handelt,
die kurze Zeit (Zehn-Tageszeitraum) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres,
zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zu- bzw. abgeflossen sind.S. 113