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BBK 3/2025 S. 96

Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB bis

Unter anderem gehört die Erstellung eines Jahresabschlusses zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Dabei sind insbesondere Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Geschieht dies entweder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Dabei werden nich...

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