Arbeitsrecht | Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen (LAG)
Unter bestimmten Bedingungen ist die Durchführung von Teilbetriebsversammlungen am Flughafen während der Arbeitszeit zulässig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. – 12 TaBV 21/24).
Sachverhalt: Die Arbeitgeberin, ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen, welches zuletzt ca. 1.450 Arbeitnehmer beschäftigte, führte an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Nachdem sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt stellte, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei, leitete der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren ein, um klären zu lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, jedenfalls aber Teilbetriebsversammlungen.
Vor dem LAG hatten die Anträge nur teilweise Erfolg:
Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, steht der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit zwar nicht absolut entgegen. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt jedoch eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten.
Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr,
Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals,
Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden,
Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch,
maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern je Teilbetriebsversammlung,
keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.
Bei Einhaltung dieser Bedingungen stehen der Durchführung keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
JAAAJ-84189