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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 8 V 8129/24

Gesetze: UmwStG § 2 Abs. 1 S. 1, UmwStG § 2 Abs. 5, UmwStG § 27 Abs. 16 S. 2, AO § 41, AO § 42, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Aussetzung der Vollziehung

Gestaltungsmissbrauch bei Erwerb gegenläufiger Zertifikate durch eine Kapitalgesellschaft und anschließender Verschmelzung auf eine Personengesellschaft

Leitsatz

1. Der Erwerb gegenläufiger Zertifikate, durch den in einer Kapitalgesellschaft ein hoher Verlust erzeugt und durch eine Verschmelzung der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft bei einer natürlichen Person ausgleichsfähig gestaltet werden soll, erweist sich als Gestaltungsmissbrauch, wenn keine außensteuerlichen Gründe für den Erwerb der Kapitalgesellschaftsanteile und die Verschmelzung der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft bestehen.

2. Für Zwecke des Eilrechtsschutzes konnte im Streitfall dahinstehen, ob § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwStG rückwirkend anzuwenden ist oder ob sich das gleiche Ergebnis nicht aus der allgemeinen Norm des § 42 AO ergibt, wenn die Rechtsfolge identisch ist.

3. Die von der Rechtsprechung zu § 42 AO alte Fassung entwickelten Indizien, wonach eine angemessene Gestaltung tendenziell eher einfach, zweckmäßig, übersichtlich und ökonomisch, eine unangemessene Gestaltung hingegen eher unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint, sind auch weiterhin heranzuziehen, weil sie als umschreibende Begriffe Indizfunktion haben.

4. Im Streitfall bestand keine angemessene alternative rechtliche Gestaltung, da die gewählte Gestaltung allein dazu diente, das Trennungsprinzip (bei Kapitalgesellschaften) sowie die Rückwirkungsfiktion des UmwStG zu missbrauchen.

5. Im Streitfall konnte § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG teleologisch dahingehend reduziert angewendet werden, dass entgegen der normativen Rückwirkungsfiktion kein Vermögensübergang für steuerliche Zwecke zum Übertragungsstichtag anerkannt wird.

Fundstelle(n):
RAAAJ-84182

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.12.2024 - 8 V 8129/24

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