Inbesitzhalten unversteuerter Tabakwaren: Auslegung des § 23f
Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG als Auffangtatbestand – Behandlung von vor dem
im Steuergebiet hergestellter Substitute für Tabakwaren
Leitsatz
§ 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG erfasst ungeachtet seiner systematischen Zugehörigkeit zu Abschnitt 4 des Gesetzes (Beförderung
aus anderen Mitgliedstaaten) als Auffangtatbestand allgemein die Steuerentstehung durch das Inbesitzhalten von Tabakwaren
des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.
Dieser Auffangtatbestand gilt ohne Einschränkung auch für Substitute für Tabakwaren (E-Zigaretten, Liquids etc.), die vor
dem in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt sind.
Fundstelle(n): XAAAJ-84180
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.12.2024 - 4 K 507/24 VTa