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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 507/24 VTa

Gesetze: TabStG § 1 Abs. 1 Satz 1; TabStG § 1 Abs. 2c; TabStG § 1b; TabStG § 4 Nr. 3; TabStG § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2; RL (EU) 2020/262 Art. 6 Abs. 3 Buchst. b

Inbesitzhalten unversteuerter Tabakwaren: Auslegung des § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG als Auffangtatbestand – Behandlung von vor dem im Steuergebiet hergestellter Substitute für Tabakwaren

Leitsatz

  1. § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG erfasst ungeachtet seiner systematischen Zugehörigkeit zu Abschnitt 4 des Gesetzes (Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten) als Auffangtatbestand allgemein die Steuerentstehung durch das Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

  2. Dieser Auffangtatbestand gilt ohne Einschränkung auch für Substitute für Tabakwaren (E-Zigaretten, Liquids etc.), die vor dem in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt sind.

Fundstelle(n):
XAAAJ-84180

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.12.2024 - 4 K 507/24 VTa

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