Gründe
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
2§ 160 Abs 2 SGG führt abschließend Gründe auf, die zur Zulassung der Revision führen können. Danach ist die Revision - unter weiteren Vorgaben - ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
3Soweit ein absoluter Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO) als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, müssen wie bei jeder Bezeichnung eines Verfahrensmangels die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur - RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Es sind lediglich grundsätzlich die sonst notwendigen Darlegungen zum Beruhen-Können der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel entbehrlich, weil dies bei absoluten Revisionsgründen vermutet wird (vgl nur - RdNr 6 mwN).
4Die Beschwerdebegründung wird diesen Bezeichnungserfordernissen nicht gerecht. Der Kläger rügt als absoluten Revisionsgrund, der Beschluss des LSG sei nicht mit Gründen versehen (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO). Es fehle an einer Unterzeichnung des Beschlusses durch die beteiligten Berufsrichter. Die Beschwerde übersieht dabei die Möglichkeit und Notwendigkeit, Originalentscheidungen außerhalb der Gerichtsakte aufzubewahren, um Entscheidungsausfertigungen oder Entscheidungsabschriften auch dann noch erteilen zu können, wenn die Akten nach Abschluss des Verfahrens nicht (mehr) am Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, aufbewahrt werden. Das Fehlen der Urschrift einer gerichtlichen Entscheidung in der Gerichtsakte belegt deshalb noch nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen (vgl - RdNr 6). Um im Zusammenhang mit der Behauptung fehlender Unterschriften die verspätete Abfassung der gerichtlichen Entscheidung (vgl GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 = SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BH - RdNr 3 mwN) geltend zu machen, bedarf es deshalb in Fällen, in denen sich die Urschrift der Entscheidung nicht in der Akte befindet, der Darlegung, dass und mit welchem Ergebnis versucht worden ist, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Übergabe an die Geschäftsstelle zu erfahren (vgl insgesamt - RdNr 5 mwN). Vorliegend fehlt es schon an Ausführungen dazu, ob sich die Urschrift oder eine Abschrift des Beschlusses in den Akten befindet.
5Insoweit kommt es auch nicht auf das Vorbringen des Klägers an, weil die unterzeichnete Erledigungsverfügung vom nur eine unleserliche Unterschrift trage, sei - unterstellt, ein ebensolches Schriftgebilde finde sich auch auf dem Beschluss - dieser ebenfalls nicht unterschrieben. Aus der Gestaltung der Namenskennzeichnung des Senatsvorsitzenden beim LSG unter der Erledigungsverfügung wäre für die Unterschrift unter dem Beschluss schon nichts herzuleiten, weil für die rein interne Verfügung die Abzeichnung durch Paraphe genügt (vgl - BSGE 70, 1 = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 5, juris RdNr 23).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:071222BB7AS10522B0
Fundstelle(n):
EAAAJ-84156