Instanzenzug: Az: 2 StR 434/23 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 5/08 KLs 3/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 42 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, erlittene Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.
2Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„1. Nach § 32a Abs. 3 und § 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. , juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed., § 32a StPO Rn. 10; KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 32a Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der einfachen Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name im Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. , juris Rn. 9, 11).
2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Zwar hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. mit von ihm – ohne Namenszusatz - unterschriebenem Schriftsatz vom die Revision eingelegt und zugleich begründet […]. Übermittelt wurde der Schriftsatz indes von Rechtsanwalt G. über dessen besonderes Anwaltspostfach […]. Rechtsanwalt G. war jedoch lediglich am 31. Oktober und für den verhinderten Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden […]. Anhaltspunkte da-für, dass er darüber hinaus als Vertreter von Rechtsanwalt S. gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden sein könnte (vgl. ; Beschluss vom – 5 StR 202/21; Beschluss vom – 4 StR 279/19), liegen nicht vor“.
3Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 144/23, Rn. 3, und vom – 3 StR 292/23, Rn. 2 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR434.23.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-84142