Instanzenzug: Az: 2 StR 434/23 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 5/08 KLs 3/22nachgehend Az: 2 StR 434/23 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten Ga. „wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in sechs Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 38 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften, wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 40 Fällen sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
2Den Angeklagten Ge. hat es „wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in drei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 17 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 127 Fällen, wegen öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 14 Fällen, wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen sowie wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
3Den Angeklagten K. hat es „wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 22 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 62 Fällen sowie wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in 22 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
4Außerdem hat das Landgericht den „sichergestellten Netzwerkspeicher (Synology DiskStation DS916+, Asservat 2.3.3.1)“ eingezogen.
5Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind. Die Revisionen haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
6Die umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen führt zu Korrekturen der Einzelstrafen in den Fällen II. 281, II. 304 und II. 382 der Urteilsgründe und – auch hinsichtlich des Mitangeklagten Kr. , dessen Revision der Senat als unzulässig verworfen hat – zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
71. Die Strafkammer hat im Fall II. 281 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten Ga. irrtümlich zwei Strafen (ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe bzw. ein Jahr und sieben Monate Freiheitsstrafe) verhängt. Maßgeblich ist die geringere der beiden Strafen, denn die Feststellung, dass in der Bilddatei „am Genitalbereich des Jungen manipuliert wird“, trägt nicht die Annahme, dass die Manipulation einem Erwachsenen zuzuschreiben ist. Entsprechendes gilt im Fall II. 304 der Urteilsgründe, so dass der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate herabgesetzt hat. Im Hinblick auf Anzahl und Höhe der Einzelstrafen bleibt der Gesamtstrafenausspruch von diesen Korrekturen unberührt.
82. Die Strafkammer hat im Fall II. 382 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten K. ebenfalls zwei Strafen (ein Jahr Freiheitsstrafe bzw. sechs Monate Freiheitsstrafe) verhängt. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat sie jeweils Freiheitsstrafen von sechs Monaten in den Fällen verhängt, die jugendpornographische Bilddateien „(‚Posing‘-Aufnahmen)“ zum Gegenstand hatten. In den Fällen, in denen Gegenstand der Bilddateien kinderpornographische „Posing-Aufnahmen“ waren, hat sie hingegen jeweils auf Freiheitsstrafen von einem Jahr erkannt. Im Fall II. 382 der Urteilsgründe hat der Angeklagte K. sowohl eine kinderpornographische als auch drei jugendpornographische Bilddateien gepostet. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist deshalb zu entnehmen, dass es sich bei der Verhängung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten um ein offensichtliches Fassungsversehen handelt und das Landgericht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt hat. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt von der Korrektur des Fassungsversehens unberührt.
93. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, in welchem Zusammenhang der sichergestellte Netzwerkspeicher mit den Taten steht. Der bloße Hinweis „auf § 184b Abs. 6 StGB aF“ und auf das Asservatenverzeichnis vermag diese Lücke nicht zu schließen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht noch Feststellungen treffen kann, die eine Einziehung rechtfertigen. Der genannte Rechtsfehler betrifft auch den Mitangeklagten Kr. in gleicher Weise, so dass die Aufhebung des Urteils gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken ist (vgl. , Rn. 14).
10Da nur die Einziehungsanordnung in Frage steht, bedarf es nicht der Zurückverweisung der Sache an eine als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR434.23.1
Fundstelle(n):
HAAAJ-84142