Fallsammlung Einkommensteuer
27. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 11: Veranlagung von Ehegatten
Vorbemerkungen
Die Veranlagungsarten betreffen nur das Veranlagungsverfahren, nicht das Abzugsverfahren (z. B. Lohnsteuer).
Gesetzliche Grundlage jeder Veranlagung ist § 25 EStG. Als Grundsatz gilt die Einzelveranlagung als Ausfluss der Individualbesteuerung.
Nur für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG erfüllen, gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gültigen Rechtslage haben die Ehegatten ein Wahlrecht zwischen der
Einzelveranlagung gem. § 26a EStG und der
Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG.
Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG nicht vor, so werden die Ehegatten auch nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gültigen Rechtslage wie Unverheiratete i. S. des § 25 EStG einzeln veranlagt. Somit kommt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eine Einzelveranlagung begrifflich sowohl für Ehegatten als auch für Unverheiratete und sonstige Personen in Frage, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG nicht erfüllen.
Die Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner mit der damit verbundenen Möglichkeit des Splittingtarifs wurde vom BFH lange Zeit abgelehnt (vgl. BStBl 2006 II S. 883BStBl 2006 II S. 515BGBl 2013 I S. 2397