Fallsammlung Einkommensteuer
27. Aufl. 2025
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Kapitel 10: Die Einkunftsarten
10.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 ff. EStG)
Vorbemerkungen
Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft handelt es sich um eine Gewinneinkunftsart i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 EStG. Unter „Landwirtschaft“ versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse einschließlich der Tierzucht und der Tierhaltung. Einzelne Betriebsarten sind in § 13 Abs. 1 EStG aufgeführt. Bedeutung hat vor allem die Abgrenzung zur steuerlich nicht relevanten Liebhaberei und zum Gewerbebetrieb. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirtes gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist.
Bei der Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte sind drei verschiedene Gewinnermittlungsarten denkbar:
Gemäß § 4 Abs. 1 EStG,
gem. § 4 Abs. 3 EStG und
gem. § 13a Abs. 3–7 EStG (Neufassung für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden).
Siehe hierzu die Übersicht auf der nachfolgenden Seite.
Land- und Forstwirte können von der Summe der Einkünfte (bei der Ermittlung...