Fallsammlung Einkommensteuer
27. Aufl. 2025
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Kapitel 8: Gewinnermittlung
Vorbemerkungen
Bei den Gewinneinkünften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG gibt es fünf Gewinnermittlungsarten:
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) gem. § 4 Abs. 1 EStG,
die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) gem. § 5 EStG,
die Gewinnermittlung durch EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG und
die pauschalierende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG, die ausschließlich von Land- und Forstwirten unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann;
außerdem gibt es für deutsche Reeder eine weitere pauschalierte Form der Gewinnermittlung (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr gem. § 5a EStG; sog. „Tonnagebesteuerung“).
Die gem. § 162 AO mögliche Schätzung des Gewinns ist keine besondere Gewinnermittlungsart.
Die Änderung der Gewinnermittlungsart kann freiwillig erfolgen oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung geboten sein, z. B., wenn ein Einnahmenüberschussrechner buchführungspflichtig wird.
8.1 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist vorgesehen für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende sowie für alle Bezieher von Gewi...