Fallsammlung Einkommensteuer
27. Aufl. 2025
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Kapitel 6: Familienleistungsausgleich, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§§ 24b, 31, 32 und 62–78 EStG)
Vorbemerkungen
Einem Elternteil steht gem. § 32 Abs. 6 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag
für das sächliche Existenzminimum ab dem Veranlagungszeitraum 2024 i. H. von 3.192 € (Kinderfreibetrag) und
für den üblicherweise anfallenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. von 1.464 € (Betreuungsfreibetrag) im Kalenderjahr zu.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt das Kindergeld monatlich für jedes Kind (einheitlich) jeweils 250 €.
Die steuerliche Freistellung erfolgt gem. § 31 Satz 1 EStG durch die Freibeträge i. S. des § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld. Die Eltern werden im laufenden Kalenderjahr durch die monatliche Zahlung von Kindergeld entlastet. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann von Amts wegen geprüft, welche Regelung günstiger ist. Sind die Freibeträge günstiger, werden diese vom Einkommen abgezogen; zum Ausgleich ist die tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf das Kindergeld zu erhöhen. Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn überhaupt kein Kindergeld bezogen wurde, hat der BFH mit den Urteilen v. - V R 59/10, BStBl 2013 II S. 228, und v. - III R 29/12, BFH/NV 2013 S. 723, NWB TAAAE-31697, d...