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Online-Nachricht - Freitag, 31.01.2025

Geldwäschebekämpfung | Verordnung zur Änderung der GwGMeldV-Immobilien verkündet (WPK)

Am wurde die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 13), welche am in Kraft tritt. Ihr wesentlicher Inhalt ist eine Neustrukturierung des § 6 Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien), mit der sich meldepflichtige Sachverhalte teilweise ändern.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Künftig gibt es unter anderem neue Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen des Veräußerers bei meldepflichtigen Sachverhalten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GwGMeldV-Immobilien).

  • Wird die Gegenleistung vollständig oder teilweise von oder an eine andere Person als einem am Erwerbsvorgang Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten erbracht, entfällt künftig die Meldepflicht, wenn diese Person WP/vBP ist und die Zahlung über ein Anderkonto erfolgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GwGMeldV-Immobilien).

  • Die Dreijahresfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG wird auf zwei Jahre verkürzt.

Hinweis:

Der Erhebungsbogen der WPK zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien wird derzeit überarbeitet. Die WPK wird über die Veröffentlichung des an die neue Gesetzeslage angepassten Erhebungsbogens informieren.

Quelle: WPK online, Meldung v. (lb)

Fundstelle(n):
NAAAJ-84101