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BGH Beschluss v. - 5 StR 463/24

Instanzenzug: LG Itzehoe Az: 3 KLs 318 Js 4612/23 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellung kinderpornographischer Schriften in 32 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 28 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften und davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellung kinderpornographischer Inhalte und sexuellem Übergriff in drei Fällen, wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte (Fall 86) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2Die gegen das Urteil mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3Im Fall 86 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 298/24 Rn. 4; vom – 1 StR 278/24 Rn. 3 und vom – 5 StR 591/24 Rn. 2). Der Senat setzt deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 sowie § 354a StPO die betroffene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf das neue Mindestmaß von drei Monaten herab, um eine den Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschließende Sachentscheidung zu treffen.

4Die Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren wird dadurch nicht gefährdet. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen, insbesondere wegen sexueller Handlungen mit Körperkontakt, ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der Gesetzesänderung auf eine insgesamt mildere Sanktion erkannt hätte. Auswirkungen auf die Verhängung der Sicherungsverwahrung sind ebenfalls ausgeschlossen.

5Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener                         Mosbacher                         Resch

            von Häfen                             Werner

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR463.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-84078