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BGH Beschluss v. - IX ZB 34/24

Instanzenzug: Az: IX ZB 34/24 Beschlussvorgehend Az: 17 U 79/11 Beschlussvorgehend LG Aachen Az: 8 O 338/10 Urteilnachgehend Az: IX ZB 34/24 Beschluss

Gründe

1Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

2Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer                        Röhl                        Schultz

                           Weinland                    Kunnes

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130125BIXZB34.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-84071