Instanzenzug: Az: 630 KLs 5/21nachgehend Az: 1 StR 49/24 Beschluss
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu 1.:
Die Verfahrensrüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung des Inhalts eines Schreibens der A. vom wendet, erweist sich jedenfalls als unbegründet. Die Kammer hat ihre Überzeugung von der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf eine Vielzahl festgestellter und ausführlich dargestellter Aktivitäten gestützt. Dem Umstand, dass dieser dem fraglichen Schreiben zufolge am „wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert“ war, kommt in der Gesamtschau ersichtlich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal es sich um eine zeitlich mehrere Wochen vor Begehung der ersten Tat liegende Befundung handelt. Der Senat schließt daher aus, dass das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO beruhen könnte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:291024B1STR49.24.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-84067