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BGH Beschluss v. - 1 StR 49/24

Steuerhinterziehung durch Verschweigen einer unentgeltlichen Zuwendung eines Kfz

Leitsatz

Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren ein, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt hat. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, bis zum Fälligkeitszeitpunkt die unentgeltliche Zuwendung eines Kraftfahrzeugs im Wert von 148.480 Euro (brutto) dem Finanzamt anzuzeigen, und dadurch Schenkungsteuer in Höhe von 34.920 Euro hinterzogen habe. Nach den Urteilsgründen ist nicht auszuschließen, dass diese Zuwendung durch die anwaltliche Tätigkeit des Angeklagten für das Einzelunternehmen des Mitangeklagten veranlasst war und infolgedessen nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen, sondern als Betriebseinnahme zu erfassen gewesen wäre. Eine daraus möglicherweise resultierende Verkürzung von Einkommensteuer wäre nicht von der Anklage umfasst.

Gesetze: StPO § 154, UStG § 14

Instanzenzug: Az: 1 StR 49/24 Beschlussvorgehend Az: 630 KLs 5/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt auf die erhobene Sachrüge zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten in Tz. III. 2. Teil Fall 6 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt hat. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, bis zum Fälligkeitszeitpunkt am die unentgeltliche Zuwendung eines Kraftfahrzeugs im Wert von 148.480 Euro (brutto) dem Finanzamt H.            anzuzeigen, und dadurch Schenkungsteuer in Höhe von 34.920 Euro hinterzogen habe. Nach den Urteilsgründen ist indes nicht auszuschließen, dass diese Zuwendung durch die anwaltliche Tätigkeit des Angeklagten für das Einzelunternehmen „D.    “ des Mitangeklagten S.                       veranlasst war (UA S. 211 ff.) und infolgedessen nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen, sondern als Betriebseinnahme zu erfassen gewesen wäre. Eine daraus möglicherweise resultierende Verkürzung von Einkommensteuer wäre nicht von der Anklage umfasst.

32. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im verbliebenen Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Die Verurteilung in Tz. III. 2. Teil Fall 7 hat insbesondere ungeachtet einer möglichen einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Zuwendung des Fahrzeugs als Betriebseinnahme Bestand; denn die dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegte Rechnung vom entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG. Nach den Feststellungen der Kammer weist die Rechnung als Entgelt eine vom Angeklagten zu erbringende Kaufpreiszahlung in Höhe von 128.000 Euro zzgl. 20.480 Euro Umsatzsteuer aus. Ein solches Entgelt wäre aber selbst dann nicht vereinbart, wenn die Zuwendung in unmittelbarem Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Angeklagten für den Mitangeklagten A.                      bzw. das Einzelunternehmen „D.  “ stünde. In diesem Fall wäre die vom Angeklagten erbrachte Beratungsleistung abzüglich der vom Mitangeklagten A.                      bzw. des Einzelunternehmens „D.  “ geleisteten Honorarzahlungen als Baraufgabe als Entgelt anzusehen und in der Rechnung auszuweisen gewesen.

43. Die Teileinstellung zieht die Anpassung des Schuldspruches nach sich und führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und damit auch der Gesamtstrafe.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030125B1STR49.24.0

Fundstelle(n):
HFR 2025 S. 588 Nr. 6
VAAAJ-84065