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BGH Urteil v. - I ZR 49/24

Bearbeitungspauschale

Leitsatz

Bearbeitungspauschale

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom , S. 27) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Ge-samtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen?

Gesetze: Art 2 Buchst a EGRL 6/98

Instanzenzug: OLG Celle Az: 13 U 36/23 Urteilvorgehend Az: 13 O 164/22

Gründe

1A. Der Kläger ist ein in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Der Beklagte bietet auf der Internetseite "www.s.       .de" Verbrauchsmaterialen, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an.

2Am bot der Beklagte über die vorgenannte Internetadresse Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 € an. Rechts neben der Preisangabe war ein Sternchenhinweis angebracht (in der nachfolgenden auszugsweisen Abbildung der Anlage K 2 mit einem Pfeil markiert). Darunter befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift "In den Warenkorb". In der Kopfzeile der Internetseite heißt es "Deutschlandweit kostenlose 24-Stunden Lieferung" sowie "Versandkostenfrei" (siehe nachfolgende Pfeilmarkierungen).

3Bei Bewegen des Mauszeigers über den Sternchenhinweis erschien der Text "inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten". Die Preisangabe als solche blieb dabei unverändert. Durch Anklicken des Sternchenhinweises erfolgte eine Weiterleitung auf eine Unterseite mit folgender Angabe:

Nebenkosten

Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50 €) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2 % gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11 € Warenwert) und 9 € (unter 11 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29 € entfällt diese Bearbeitungspauschale/Zuschlag generell.

4Nachdem der Kunde das Produkt durch Betätigen der entsprechenden Schaltfläche in den Warenkorb gelegt hatte, erschien bei Betätigen der Schaltfläche "Ihr Warenkorb" die Angabe des Preises von 14,90 € sowie ein weiterer, mit der Angabe "Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29 € Einkaufswert)" erläuterter Betrag von 3,95 €.

5Der Kläger hält diese Preisangabe für unlauter und hat den Beklagten abgemahnt. Er hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Internet auf der Internetseite https://www.s        .de Ware anzubieten oder anbieten zu lassen und in deren Zusammenhang Preise anzugeben, in denen eine Bearbeitungspauschale nicht eingerechnet ist, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite https://www.s         .de, gemäß Anlage K 2.

6Weiter hat der Kläger Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 260 € nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (OLG Celle, GRUR 2024, 392). Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

7B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG ab. Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

8I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:

9Der Beklagte habe mit der gesondert ausgewiesenen Bearbeitungspauschale dem Verbraucher keine wesentliche Information vorenthalten. Er sei der in der Preisangabenverordnung normierten Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises ordnungsgemäß nachgekommen.

10Die Bearbeitungskosten, die der Beklagte bei Unterschreiten eines bestimmten Gesamtbestellwerts verlange, seien kein Bestandteil des für die Staubsaugerfiltertüten anzugebenden Gesamtpreises, sondern - ebenso wie die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstigen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV - gesondert auszuweisende Kosten. Die Preisangabenverordnung solle nur für Preiswahrheit und -klarheit im Rahmen des vom Unternehmer gewählten Geschäftsmodells sorgen. Sie mache keine Vorgaben für die Preisgestaltung als solche. Die Erhebung eines Bearbeitungszuschlags bei Kleinbestellungen zur Deckung des mit jeder Bearbeitung einer Bestellung verbundenen Grundaufwands sei eine nachvollziehbare kaufmännische Entscheidung, die bei der Anwendung der Preisangabenverordnung auf den konkreten Streitfall zu Grunde zu legen sei.

11Für die Beurteilung sei darauf abzustellen, ob bei jedem Bestellvorgang, bei dem der "Warenkorb" das fragliche Produkt enthalte, die Bearbeitungspauschale anfalle. Dies sei nicht der Fall, weil das Anfallen der Bearbeitungspauschale bezogen auf die einzelnen mit einem Kaufpreis von unter 29 € angebotenen Waren weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar sei. Dem Verbraucher stehe es frei, ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € in höherer Stückzahl zu bestellen oder es zusammen mit anderen Gegenständen zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29 € zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfalle.

12Gegen die Einbeziehung in den Gesamtpreis spreche zudem, dass sich die Einzelpreise der jeweiligen Produkte bei Einbeziehung in den Gesamtpreis je nach erreichtem Gesamtbestellaufkommen wieder ändern könnten. Dies erschwere es dem Verbraucher, bei seiner Kaufentscheidung und während des Bestellvorgangs die anfallenden Kosten zu überblicken.

13II. Die Revision des Klägers hat Erfolg, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht einen Verstoß des Beklagten gegen §§ 5a und 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PAngV verneint hat.

141. Die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.

152. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 UWG in der seit dem geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. , GRUR 2023, 1701 [juris Rn. 17] = WRP 2024, 61 - Flaschenpfand IV, mwN).

163. Nach § 3 Abs. 1 PAngV in der seit dem geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzugeben. Gemäß § 2 Nr. 3 PAngV bedeutet "Gesamtpreis" der Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, die eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG darstellt, hat ihre Grundlage in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2023, 1701 [juris Rn. 19] - Flaschenpfand IV, mwN).

174. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei den in Art. 1 dieser Richtlinie bezeichneten Erzeugnissen, das heißt bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG sieht vor, dass bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Art. 1 dieser Richtlinie genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 dieser Richtlinie auch der Preis je Maßeinheit anzugeben ist. Erzeugnisse werden Verbrauchern von Händlern im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG angeboten, wenn die Werbung - wie im Streitfall - vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (vgl. , GRUR 2016, 945 [juris Rn. 28 bis 30] = WRP 2016, 1096 - Citroën Commerce).

18Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG bezeichnet der Ausdruck "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der Verkaufspreis als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 37] - Citroën Commerce; , GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 916 - Verband Sozialer Wettbewerb). Dies entspricht den in den Erwägungsgründen 2, 6 und 12 der Richtlinie 98/6/EG genannten Zielen dieser Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, eine genaue, transparente und unmissverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse zu unterstützen, den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen sowie eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 31] - Citroën Commerce; GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 25] - Verband Sozialer Wettbewerb).

19Nach diesen Grundsätzen sind etwa obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des gekauften Kraftfahrzeugs Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 38] - Citroën Commerce), nicht aber ein Pfandbetrag, der dem Verbraucher bei der Rückgabe des Pfandbehälters zu erstatten ist (vgl. EuGH, GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 21 und 25] - Verband Sozialer Wettbewerb).

205. Der Streitfall gibt Anlass zur Klärung der Frage, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen ist.

21a) Auf der Grundlage des Wortlauts von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG lässt sich diese Frage nicht eindeutig beantworten. Zwar spricht die Vorschrift vom Verkaufspreis als "Endpreis für eine Produkteinheit" und legt insofern das alleinige Abstellen auf eine einzige Produkteinheit nahe. Die Vorschrift spricht aber auch vom Verkaufspreis als "Endpreis für eine bestimmte Erzeugnismenge", die auch aus mehreren Produkteinheiten (hier: mehreren Packungen mit Staubsaugerfiltertüten) bestehen kann. Der Wortlaut der Vorschrift hilft nicht bei der Beantwortung der Frage, ob in der etwaig nachfolgenden Gesamtbestellung liegende Umstände wie das (Nicht-) Erreichen eines Mindestbestellwerts auf die Berechnung des Preises je Produkteinheit Einfluss haben können.

22b) Die mit Blick auf den verbraucherschützenden Zweck der Richtlinie vorzunehmende Beurteilung, ob es sich bei einem Zuschlag der vorliegenden Art um einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises handelt, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bildet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945 [juris Rn. 37] - Citroën Commerce; GRUR 2023, 1115 [juris Rn. 19] - Verband Sozialer Wettbewerb), begegnet Schwierigkeiten.

23aa) Nach der im Streitfall gegebenen Gestaltung dürfte es sich bei der Bearbeitungspauschale um eine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses handeln. Das Gegenleistungskriterium dient vornehmlich der Abgrenzung gegenüber sonstigen Kosten wie etwa Versandkosten, um die es sich im Streitfall nicht handelt, weil der Beklagte im räumlichen Zusammenhang der Internetseite ausdrücklich für eine versandkostenfreie Lieferung wirbt.

24bb) Ob es sich bei der Bearbeitungspauschale um einen für den Verbraucher unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteil handelt, ist hingegen nicht eindeutig zu beantworten, weil das Anfallen des Zuschlags im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Werbung für den Verbraucher ungewiss ist. Dies hängt davon ab, ob ein Verbraucher mit seiner Bestellung den Mindestbestellwert überschreitet und kann sich insbesondere im Fall der Bestellung mehrerer Produkte - auch während des Bestellvorgangs - ändern.

25cc) Der Senat neigt dazu, die Vorlagefrage zu verneinen, also in dieser Fallgestaltung die Bearbeitungspauschale nicht in den Verkaufspreis im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen.

26Mit Blick auf den in ihrem Erwägungsgrund 6 genannten Zweck der Richtlinie 98/6/EG, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen, ist festzustellen, dass dem Verbraucher ein einfacher Preisvergleich nicht möglich ist, wenn ein Preiszuschlag, der bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfällt, nicht in den für eine Produkteinheit angegebenen Verkaufspreis eingerechnet ist. Der Vergleich des genannten Preises mit den Preisen anderer Anbieter ist irreführend, wenn letztere keinen solchen Zuschlag erheben, sondern den unternehmensinternen Aufwand für die Bearbeitung von kleineren Bestellmengen in den Verkaufspreis pro Produkteinheit einkalkulieren, anstatt ihn - wie der Beklagte - in eine gesonderte Kostenposition auszulagern. Andererseits kann auch die Einrechnung des Zuschlags zu verwirrenden Ergebnissen führen, wenn der Verbraucher den Zuschlag bei der Kalkulation einer mehrere Produkteinheiten umfassenden Bestellung auf der Grundlage des (den Zuschlag einschließenden) Einzelpreises irrigerweise mehrfach einrechnet.

27Bei dieser Sachlage dürfte eine Irreführung der Verbraucher am ehesten dadurch vermieden werden, dass der geforderte Verkaufspreis (ohne Bearbeitungspauschale) sowie der Hinweis auf die bei Unterschreitung des Schwellenwerts anfallenden zusätzlichen Kosten und deren Höhe angegeben werden (für gesonderte Ausweisung des Zuschlags als Kostenposition auch OLG Hamm, WRP 2013, 382 [juris Rn. 36]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 1 PAngV Rn. 10; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 1 PAngV Rn. 41; für Angabe des Verkaufspreises unter Einrechnung des bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts anfallenden Zuschlags sowie des Verkaufspreises bei Erreichen des Mindestbestellwerts BeckOK.UWG/Barth, 26. Edition [Stand ], § 3 PAngV Rn. 29-30a; Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimediarecht, 62. Ergänzungslieferung [Stand Juni 2024], Teil 13.4, Verbraucherschutz im Internet Rn. 174; Barth/Hoppe, GRUR-Prax 2024, 367 Rn. 15).

28dd) Für diese Lösung spricht auch, dass andere Vorschriften des Unionsrechts bei Preisangaben in kommerzieller Kommunikation ähnlich differenzierte Preis- und Kostenangaben gestatten, wenn Preise oder Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können.

29(1) Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG ist im Falle der Aufforderung zum Kauf im Sinne des Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben anzugeben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können.

30(2) Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher enthält für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge eine dem Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG (bis auf die zusätzliche Erwähnung von "allen sonstigen Kosten") entsprechende Regelung für die Angabe von Preisen und zusätzlichen Kosten. Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher in der Phase der Anbahnung eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmer über den voraussichtlichen Vertragsinhalt und insbesondere über das Anfallen von Kosten klar und verständlich zu informieren (vgl. Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2011/83/EU).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZR49.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-84057