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Beendigung der Gesellschafterstellung in der GmbH – Varianten, Methoden, Stolperfallen
Anpassungs- oder Vorsorgebedarfe bei älteren Gesellschaften erkennen und Mandanten sensibilisieren
In der Beratungspraxis muss gelegentlich die Stellung eines GmbH-Gesellschafters beendet oder der Gesellschafterbestand verändert werden, sei es steuerlich motiviert, familiär begründet oder aus ganz anderem Anlass. Nicht immer ist die schlichte Anteilsveräußerung opportun oder möglich. Die denkbaren Alternativen sind mitunter aber mit gesellschaftsrechtlichen Hindernissen verbunden. Der Beitrag stellt diese alternativen Wege und Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick dar, beleuchtet deren Anforderungen oder praxisrelevanten Voraussetzungen sowie klassische „Stolperfallen“ und erweitert so den steuerlichen „Baukasten“. Er soll zugleich Gesellschaften Anlass geben, die eigenen Satzungen im Bestand zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.
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I. Überblick über die Beendigungsgründe
[i]Überblick über BeendigungsgründeDas GmbHG kennt verschiedene Wege, wie die Mitgliedschaft in einer GmbH beendet werden kann, und zwar (in der Reihenfolge ihrer Regelung im Gesetz) durch Abtretung des Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 3 GmbHG), Kaduzierung (§ 21 GmbHG), Preisgabe (sog. Abandon, § 27 GmbHG) oder Einziehung des Geschäftsanteils (sog. Amortisation, § 34 GmbHG). Nicht gesetzlich geregelt, aber allgemein anerkannt ...