Instanzenzug: LG Berlin I Az: 523 KLs 9/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2Die Einziehungsentscheidung hat nur teilweise Bestand. Soweit das Landgericht die Einziehung hinsichtlich sichergestellter ausländischer Bargeldbestände und bei der Justizkasse eingezahlter Geldbeträge auf § 73a StGB gestützt hat, unterliegt seine Entscheidung der Aufhebung. Denn die Strafkammer hat dabei nicht geprüft, ob sich diese Beträge konkreten einzelnen Straftaten außerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts zuordnen lassen, die sie selbst im Urteil umfänglich dargelegt hat. Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hat aber Vorrang vor einer solchen nach § 73a StGB (vgl. mwN). Ob eine Zuordnung zu konkreten Taten möglich ist oder nicht, bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu näher , NZWiSt 2024, 372). Die Aufhebung der getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR689.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-84018