Gründe
11. Der Generalbundesanwalt hat unter dem Anklage zum Thüringer Oberlandesgericht erhoben, mit der er
2- dem Angeklagten N. die tateinheitliche Gründung einer kriminellen Vereinigung und die mitgliedschaftliche Beteiligung an dieser - jeweils als Rädelsführer - sowie die mitgliedschaftliche Beteiligung als Rädelsführer an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 Abs. 1, 2 und 5 Satz 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, 4, § 53 StGB),
3- dem Angeklagten W. die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Herstellung und dem Besitz eines wesentlichen Teils von Schusswaffen (§ 129 Abs. 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, §§ 52, 53 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) und
4- dem Angeklagten Wi. die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in sieben Fällen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 5, § 129 Abs. 2, § 53 StGB) zur Last legt.
5Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera - Staatsschutzkammer - mit der Maßgabe eröffnet, dass aus tatsächlichen Gründen und Rechtsgründen jeweils nur ein hinreichender Tatverdacht der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung beziehungsweise der Unterstützung einer solchen, nicht aber in Bezug auf eine terroristische Vereinigung begründet sei. Es hat die Entscheidung über die Besetzung in der Hauptverhandlung der Staatsschutzkammer überlassen sowie gegen die Angeklagten N. und W. Haftfortdauer angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat gegen den Beschluss am sofortige Beschwerden eingelegt, mit der er im Wesentlichen begehrt, die Anklage vor dem Thüringer Oberlandesgericht zur Hauptverhandlung mit der Maßgabe zuzulassen, dass der Angeklagte W. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Besitz und Herstellen eines wesentlichen Teils einer Schusswaffe hinreichend verdächtig ist. Zudem hat er beantragt, die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, soweit das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera eröffnet worden ist.
62. Der Senat ordnet nach der ihm gemäß § 307 Abs. 2 StPO eröffneten Möglichkeit an, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, soweit diese das Landgericht Gera als dasjenige Gericht bezeichnet, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Eine solche Anordnung ist nach den gegebenen Umständen sachgerecht, um es bei der bisherigen Zuständigkeit zu belassen und dem bislang mit der Sache nicht befassten Landgericht Gera eine Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren zu ersparen, bis über die sich aus der Eröffnungsentscheidung ergebende weitere Zuständigkeit entschieden ist.
7a) Die Anordnung der Vollziehungsaussetzung kommt in Betracht, da sich die nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 Alternative 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde nach vorläufiger Prüfung nicht als aller Voraussicht nach unzulässig oder unbegründet erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - StB 19/09, BGHR StPO § 307 Abs. 2 Aussetzung 1; vom - 3 ARs 20/16, NStZ-RR 2017, 53). Ob die im angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen zur tatsächlichen Verdachtslage und zur rechtlichen Bewertung der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG (vgl. , BGHSt 46, 238, 253 f.; Beschluss vom - AK 36-39/22, juris Rn. 35) tragfähig sind, erschließt sich nicht ohne Weiteres und bedarf letztlich einer Entscheidung über das Rechtsmittel.
8b) Nach den konkreten Gegebenheiten überwiegt das mit der Aussetzung der Vollziehung einhergehende Interesse dasjenige am Vollzug der angefochtenen Entscheidung (vgl. zum Maßstab , NStZ-RR 2017, 53 mwN).
9Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss das Landgericht Gera als für die Hauptverhandlung zuständiges Gericht bestimmt hat (§ 207 Abs. 1 StPO), hat die Vollziehung dieses Beschlusses vor dessen Rechtskraft im Wesentlichen Bedeutung für die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Haftbefehle (§ 125 Abs. 2 StPO) und weitere strafprozessuale Entscheidungen, etwa im Zusammenhang mit Untersuchungshaft oder Akteneinsicht (§ 126 Abs. 2 Satz 1, § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO; s. im Übrigen § 162 Abs. 3 Satz 1, § 397a Abs. 3 StPO). Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht geht - bei Vollziehung der angefochtenen Entscheidung - die Zuständigkeit auf das Landgericht über (s. , BGHSt 29, 200, 202).
10Ein besonderes Interesse an diesem nach der gesetzlichen Konzeption bereits eintretenden Zuständigkeitswechsel ist nicht ersichtlich. Demgegenüber bestehen Gründe von erheblichem Gewicht, es bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde bei der bisherigen Zuständigkeit zu belassen. Das Landgericht Gera ist mit der Sache bislang nicht befasst gewesen. Es müsste sich mit Blick auf die gegen die Angeklagten N. und W. vollzogene Untersuchungshaft und eine anstehende Vorlage nach §§ 121, 122 StPO zeitnah in die umfangreichen, bei Anklageerhebung über 100 Bände umfassenden Akten einarbeiten. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht bereits aufgrund der Eröffnungsentscheidung Sachkenntnis. Sollte die sofortige Beschwerde Erfolg haben und das Oberlandesgericht die Hauptverhandlung führen, hätte die Zuständigkeit des Landgerichts für dieses Umfangsverfahren nur vorübergehend bestanden. Bliebe das Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos, wäre der zusätzliche Aufwand des bereits mit der Sache vertrauten Oberlandesgerichts überschaubarer, und das Landgericht müsste sich zur Vorbereitung der Hauptverhandlung dann erstmals mit der Sache befassen.
11Im Übrigen ist auch der Senat selbst, der bei vorläufigem Fortbestehen der bisherigen Zuständigkeit zu einer Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO berufen ist, mit der Sache aufgrund früherer entsprechender Prüfungen vertraut (vgl. Beschlüsse vom - AK 57+58/24, juris; vom - AK 77+78/24, juris). Angesichts der noch zu treffenden Beschwerdeentscheidung ist es überdies sachgerecht, dass er weiter für Haftprüfungen und gegebenenfalls erforderliche Beschwerdeentscheidungen zuständig bleibt, bis die Zuständigkeit endgültig geklärt ist.
Schäfer Hohoff Anstötz
Kreicker Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100125BSTB75.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-84010