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BGH Beschluss v. - 2 StR 315/24

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 3 KLs 3314 Js 15651/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gestattete der Angeklagte dem nicht revidierenden Mitangeklagten S.      im Zeitraum Oktober 2021 bis zum , in seiner Wohnung Drogen zu bunkern, an denen er keinen Besitz hatte, und – gemeinsam mit anderen Personen – in seiner Küche Crack zu kochen, welches auch aus der Wohnung heraus verkauft wurde.

3Die Durchsuchung der Wohnung am führte zur Sicherstellung von zum Verkauf bestimmten 1.649,1 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 1.032,3 Gramm Kokainhydrochlorid und 1.235,6 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Anteil von 120,61 Gramm.

II.

41. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.

52. Auf die Sachrüge hin bedarf der Schuldspruch der Korrektur, weil sich die Beihilfehandlung des Angeklagten sowohl auf Kokain als auch auf Cannabis bezog. Das am in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz regelt den Umgang mit zum Konsum bestimmtem Cannabis nunmehr abschließend. Da sich die hinsichtlich des Cannabis hier in Betracht kommende Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG in jedem Fall als milder erweist als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Das führt entsprechend § 354 i.V.m. § 354a StPO zur Änderung des Schuldspruchs. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6Dass sich die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis auf eine nicht geringe Menge bezog, ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt. Soweit der Angeklagte dem Mitangeklagten die Lagerung von 1.649,1 Gramm Kokain in seiner Wohnung gestattete, hat der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Bestand.

73. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Änderung des Strafausspruchs nach sich. Aufgrund der tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Verbindung mit § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zwar weiter anzuwenden. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass sich die in § 34 KCanG zum Ausdruck kommende mildere Bewertung des Umgangs mit Cannabis in einer geringeren Strafe niedergeschlagen hätte (vgl. , Rn. 4).

84. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von der aufgezeigten Rechtsänderung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

95. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten findet nicht statt. Denn diese beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen, vom Senat gemäß § 354a StPO zu berücksichtigenden Rechtsänderung.

Menges                         Appl                         Zeng

                  Meyberg                  Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR315.24.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-84007