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BGH Beschluss v. - 2 ARs 326/24

Gründe

11. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Tiergarten hat den Verurteilten mit Urteil vom wegen Diebstahls in zwei Fällen verwarnt, ihn angewiesen, 100 Arbeitsstunden binnen vier Monaten nach näherer Weisung durch die Jugendgerichtshilfe zu erbringen, und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.057 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

2Abgesehen von der Einziehungsentscheidung ist das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vollständig vollstreckt. Da der Verurteilte nunmehr im Bezirk des Amtsgerichts Magdeburg wohnt, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten als Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung „gemäß § 85 Abs. 5 JGG“ an den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Magdeburg abgegeben. Dieser hat die Übernahme abgelehnt, weil er die Abgabe der Vollstreckung allein in Bezug auf die Einziehungsentscheidung für unzulässig hält. Daraufhin hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten die Sache mit Beschluss vom dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

32. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) und Magdeburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg) zur Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits nach § 14 StPO berufen, der auch für das Vollstreckungsverfahren gilt (vgl. , BGHR JGG § 85 Abs. 5 Vollstreckungsabgabe 2 mwN).

43. Zuständig für die zwischen den beiden Jugendgerichten allein im Streit stehende Vollstreckung der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Magdeburg. Zwar geht mit der Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG die gesamte Verantwortlichkeit des Vollstreckungsorgans auf den nachfolgenden Vollstreckungsleiter über (vgl. BGH, aaO); da das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit Ausnahme der Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung bereits vollständig vollstreckt ist, kann sich hier die Abgabe der Vollstreckung aber nur noch auf die Einziehungsentscheidung beziehen. Ein unzweckmäßiges Auseinanderfallen der Zuständigkeiten ist deshalb hier nicht zu besorgen.

Menges                       Appl                       Zeng

                Meyberg                 Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2ARS326.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-83999