Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beruf | Geschäftsführer kann kein Syndikusrechtsanwalt sein
Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, sondern als Geschäftsführer einer Gesellschaft tätig ist.
Ein derartiges Geschäftsführerdienstverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis i. S. von § 46 Abs. 2 BRAO, so der BGH. Der Gesetzgeber habe die Syndikuszulassung durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liege schon nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO nicht bei jeder nichtselbstständigen anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensjuristen für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber vor, sondern nur dann, wenn diese im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig seien. Für Geschäftsfü...