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GKV | Zur Fortdauer einer Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Bestimmung des § 190 Abs. 9 Nr. 1 SGB V regelt allein den Tatbestand der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes versicherungspflichtiger Studenten nach der Exmatrikulation bis zum Semesterende, nicht jedoch die Fortdauer einer erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Die Wirkung der Befreiung bleibt zwar grds. erhalten, wenn sich unmittelbar an das Bachelorstudium ein Masterstudium anschließt. Weitere Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine kontinuierliche Erfüllung des Versicherungspflichttatbestands nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Versicherungspflicht von Studierenden) vorliegt.
Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen der Exmatrikulation und der Aufnahme des Masterstudiums eine mehrmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ausgeübt wird. Die Versicherungspflicht der Ve...