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Erbrecht | Haftung des vermeintlichen Testamentsvollstreckers
Der vormalige Betreuer des Erblassers, dessen Ernennung wegen Testierunfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung von Anfang an unwirksam war, haftet als vermeintlicher Testamentsvollstrecker (§ 2219 Abs. 1 BGB entsprechend) für den Fall, dass er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit hätte erkennen können. Der Anspruch des Erben richtet sich auf Ersatz der Auszahlungen, die der vermeintliche Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.
Die schuldhafte, für den Schaden der wahren Erben kausale Pflichtverletzung ergibt sich daraus, dass der vermeintliche Testamentsvollstrecker hätte wissen müssen und können, dass die Erblasserin bei Testamentserrichtung testierunfähig war und er daher keine Auszahlung aufgrund des Testa...