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GmbH | Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG a. F.
Eine Krise der Schuldnerin muss deren Geschäftsleiter erkennen, wenn er sich gezwungen sieht, mit einem erheblichen Teil der Gläubiger der Schuldnerin Absprachen zu treffen, dass die Schuldnerin berechtigt sein soll, auf unbestimmte Zeit sämtliche Forderungen der Gläubiger ausschließlich nach der Liquiditätslage der Schuldnerin zu begleichen.
Die Parteien streiten um die Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG a. F. Nach der Vorschrift wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife der Schuldnerin Zahlungen leistet. Dem Geschäftsführer, der die Vermutung schuldhaften Verhaltens zu widerlegen hat, obliegt es, die Gründe vorzutragen und zu erläutern, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzre...