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NWB Nr. 5 vom Seite 341

Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023

[i]Ordnungsgeldverfahren erst nach dem 31.3.2025Die gesetzliche Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag  endete am . Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem BMJ allerdings ein Ordnungsgeldverfahren (§ 335 HGB) zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nur einleiten, wenn säumige Unternehmen, nicht noch vor dem ihrer Offenlegungsfrist nachkommen (BfJ, www.bundesjustizamt.de → Themen → Ordnungsgeld und Vollstreckung → Jahresabschlüsse).

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