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BGH Beschluss v. - 3 StR 373/21

Instanzenzug: Az: 3 StR 373/21 EuGH-Vorlagevorgehend Az: 608 KLs 2/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten B.          wegen des Imports aus Myanmar (Birma) stammenden Teakholzes entgegen Embargovorschriften der EG-Verordnung 194/2008 des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen ein Einfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient - Myanmar-Embargo -, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden Mitangeklagten Bo.        hat es wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen dieses Einfuhrverbot in 31 Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten belegt. Die ebenfalls nichtrevidierenden Mitangeklagten W.      und L.       hat das Landgericht jeweils der „gewerbsmäßigen Beihilfe zum 31-fachen gewerbsmäßigen Verstoß“ gegen dieses Einfuhrverbot für schuldig befunden. Gegen den Mitangeklagten W.      hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, gegen den Mitangeklagten L.      eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden. Zudem hat das Landgericht hinsichtlich aller vier Angeklagten Kompensationsentscheidungen wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat die Strafkammer die Einziehung von drei beschlagnahmten Teak-Baumstämmen als Taterträge sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.310.902,98 € angeordnet.

2Der Angeklagte B.          und die Einziehungsbeteiligte wenden sich gegen das Urteil mit jeweils auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen.

3Die Rechtsmittel haben - das des Angeklagten B.          unter Erstreckung auf die Mitangeklagten und die Einziehungsbeteiligte gemäß § 357 Satz 1 (analog) StPO - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

4Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

51. Der Angeklagte B.           war alleiniger Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Einziehungsbeteiligten          T.        GmbH, der in H.             ansässigen Holzgroßhandlung              F.                    GmbH & Co KG, die unter anderem mit in Myanmar geschlagenem Teakholz handelte, das vornehmlich im Bootsbau - namentlich für Luxusyachten - Verwendung fand.

6Die              F.                    GmbH & Co KG setzte unter der Führung des Angeklagten und auf seine Veranlassung hin die Einfuhr von und den Handel mit Teakholz aus Myanmar auch dann fort, nachdem der Rat der Europäischen Union zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates Nr. 2007/750/GASP vom als Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen in Myanmar am die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2016 (ABl. L 66 vom , S. 1) (im Folgenden: Myanmar-Embargo-Verordnung) erlassen hatte, welche die Einfuhr von Teakholz mit Ursprung in Myanmar sowie aus Myanmar ausgeführtem Teakholz untersagte.

7Der Mitangeklagte Bo.        war als freier Mitarbeiter der Holzgroßhandlung für den Einkauf von Teakholz zuständig. Er führte die Verhandlungen mit den Lieferanten und gab die Bestellungen in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen auf, allerdings jeweils in individueller Absprache mit dem Angeklagten B.         und nur mit dessen konkreter Zustimmung. Der Mitangeklagte W.       war Leiter des Bereichs Einkauf der Gesellschaft. Er wirkte an der Beschaffung und dem Import des urteilsgegenständlichen Teakholzes mit, indem er Bestellungen unterzeichnete, Dokumente kontrollierte und Zahlungen an die Lieferanten veranlasste. Der Mitangeklagte L.      leitete den Bereich Verkauf der Holzgroßhandlung. Er veräußerte unter anderem Teakholz aus den verfahrensgegenständlichen Einfuhren.

82. Hauptlieferant der Holzgroßhandlung für Teakholz war der in Taiwan ansässige Holzhändler To.      . Im Zeitraum zwischen Juli 2008 und Mai 2011 erwarb die Gesellschaft in 26 urteilsgegenständlichen Fällen Teakholz bei diesem Lieferanten und führte es in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Der Lieferant To.        hatte zuvor die Teakholzbäume in Myanmar gefällt, die Stämme nach Taiwan verbracht und in dortigen eigenen Sägewerken bearbeitet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb die Holzgroßhandlung bei To.       zwei Arten in Taiwan bearbeiteten Teakholzes aus Myanmar. Zum einen importierte sie sogenannte Teak-Squares; das sind entastete und entrindete sowie zu Holzquadern zugesägte Stämme. Zum anderen lieferte To.       Teakschnittholz, also zu Bohlen oder Brettern zersägte Baumstämme. Der Angeklagte B.          hat sich ausweislich der Urteilsgründe zudem dahin eingelassen, in einigen Fällen seien statt Teak-Squares tatsächlich Baumstämme geliefert worden, die lediglich entastet und entrindet, also von Astansätzen und der Baumrinde befreit gewesen seien. Nach der Bearbeitung und versehen mit Ursprungszeugnissen taiwanesischer Behörden, die einen Ursprung in Taiwan bescheinigten, wurde das Holz per Schiff von Taiwan nach H.          verbracht und dort vom Unternehmen des Angeklagten B.           übernommen.

9Zu den „To.       -Fällen“ im Einzelnen: Im Zeitraum vom bis führte die              F.                    GmbH & Co KG in 13 Fällen Teakschnittholz mit einem Wert von mindestens 1.701.776,44 € in das Gebiet der Europäischen Union ein (Fälle 1 bis 7, 16, 19, 21, 22, 24, 26 der Urteilsgründe). Am , und erhielt die Gesellschaft jeweils eine Lieferung von To.      , die sowohl Teak-Squares als auch Teakschnittholz enthielt; der Gesamtwert dieser drei Lieferungen betrug mindestens 511.006,02 € (Fälle 8 bis 10 der Urteilsgründe). In der Zeit zwischen dem und dem importierte die Holzgroßhandlung in sieben Fällen jeweils Teak-Squares im Wert von zusammen mindestens 361.423,11 € (Fälle 11, 14, 15, 17, 20, 23, 25 der Urteilsgründe). Am , und erhielt die Gesellschaft Lieferungen von To.      , die erneut sowohl Teak-Squares als auch Teakschnittholz enthielten; der Gesamtwert dieser drei Lieferungen betrug mindestens 469.871,86 € (Fälle 12, 13, 18 der Urteilsgründe).

103. Zudem erwarb die Holzgroßhandlung des Angeklagten B.         in fünf weiteren urteilsgegenständlichen Fällen in Myanmar gefällte Teak-Baumstämme bei zwei anderen Lieferanten, wobei in diesen Fällen - anders als in den vorgenannten „To.      -Fällen“ - vor der Einfuhr der Stämme in das Gebiet der Europäischen Union und ihrer Übernahme durch die die              F.                    GmbH & Co KG keine Bearbeitung des Holzes in einem Drittstaat erfolgte. Der Wert dieser Holzlieferungen belief sich auf mindestens 277.503,96 €. Um zu verschleiern, dass das Teakholz aus Myanmar stammte und damit dem Einfuhrverbot der Myanmar-Embargo-Verordnung unterfiel, verbrachten diese beiden Lieferanten die Baumstämme zuvor nach Singapur beziehungsweise Malaysia, wo sie lediglich auf andere Schiffe umgeladen, jedoch mit unrichtigen Ursprungszeugnissen versehen wurden, die wahrheitswidrig einen Ursprung in diesen Staaten auswiesen. All das geschah mit Kenntnis und Billigung der vier Angeklagten (Fälle 27 bis 31 der Urteilsgründe).

114. Drei Teak-Baumstämme im Wert von zusammen 10.678,50 € wurden bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der Holzgroßhandlung am sichergestellt. Das weitere urteilsgegenständliche Teakholz wurde von der              F.                   GmbH & Co KG verkauft.

125. Das Landgericht hat alle 31 urteilsgegenständlichen Holzimporte, die Teakholz im Gesamtwert von mindestens 3.321.581,39 € umfassten, als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii) Myanmar-Embargo-Verordnung gewertet, wonach es untersagt war, in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft die in einer Anlage zu der Verordnung aufgeführten Güter - dazu gehörte Teakholz - einzuführen, sofern sie aus Myanmar ausgeführt wurden. Es hat ferner eine Strafbarkeit dieser Einfuhren unter Verstoß gegen die Myanmar-Embargo-Verordnung nach deutschem Recht sowohl zum jeweiligen Tatzeitpunkt als auch zum Urteilszeitpunkt angenommen und die Verurteilung der Angeklagten auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung gestützt, weil dieses Recht gegenüber den zu den Tatzeiten geltenden einschlägigen deutschen Strafvorschriften milder sei.

II.

131. Die auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten B.            gebotene umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt - unter Erstreckung auf die drei Mitangeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO - zur Änderung der Schuld- und (weitgehenden) Aufhebung der Strafaussprüche. Die Feststellungen stützen sich auf eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung, die auf in tatsächlicher Hinsicht geständigen Einlassungen der Angeklagten basiert. Sie vermögen die Schuldsprüche indes nicht in vollem Umfang zu tragen, weil die urteilsgegenständlichen Einfuhren, die ausschließlich Teakschnittholz betrafen, nicht gegen die Myanmar-Embargo-Verordnung verstießen.

14a) Der Senat hat mit Beschluss vom dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Fragen zur Auslegung der Myanmar-Embargo-Verordnung vorgelegt. Denn die Strafbarkeit der Angeklagten hängt maßgeblich davon ab, ob die ihnen zur Last gelegten Einfuhren von in Myanmar gewachsenem Teakholz in die Bundesrepublik Deutschland gegen das in Art. 2 Abs. 2 Myanmar-Embargo-Verordnung normierte Einfuhrverbot verstießen (vgl. , juris). Der die an ihn herangetragenen Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Myanmar-Embargo-Verordnung und damit zur Reichweite des Importverbots von Teakholz mit Ursprung in Myanmar sowie aus Myanmar ausgeführtem Teakholz beantwortet (, juris). Der vorliegende Beschluss ergeht auf der Basis der rechtlichen Beurteilungen des EuGH, an die der Senat gebunden ist (vgl. zur Bindungswirkung von EuGH-Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV Grabitz/Hilf/Nettesheim/Karpenstein, Recht der EU, 83. EL, Art. 267 AEUV Rn. 106; Calliess/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 50). Danach gilt:

15b) Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Myanmar-Embargo-Verordnung untersagte die Einfuhr von Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnissen im Sinne des Anhangs I der Verordnung - dazu zählte das importierte Teakholz -, sofern „i) es sich um Güter mit Ursprung in Birma/Myanmar handelt oder ii) sie aus Birma/Myanmar ausgeführt wurden (…).“

16Nach Art. 2 Abs. 3 Myanmar-Embargo-Verordnung wurde der Ursprung der Ware „anhand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelt“, also des Zollkodex. In Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (im Folgenden: Zollkodex) hieß es unter anderem: „(1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. (2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind: (…) b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind; (…).“ Art. 24 Zollkodex bestimmte: „Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“

17aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg wurden die von der Holzgroßhandlung eingeführten Güter nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii) Myanmar-Embargo-Verordnung aus Birma/Myanmar ausgeführt. Der EuGH hat im Vorlageverfahren entschieden, dass der Begriff „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii) Myanmar-Embargo-Verordnung dahin auszulegen ist, dass nur Güter erfasst wurden, die direkt aus Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden, so dass Güter, die zunächst in einen Drittstaat verbracht und von dort in die Europäische Union weiter transportiert wurden, dieser Regelung nicht unterfielen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet wurden oder nicht (vgl. , juris Rn. 69 ff.).

18Denn das gegenteilige Normverständnis des Landgerichts, dem zufolge auch die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii) Myanmar-Embargo-Verordnung verboten gewesen sei, die nach ihrer Ausfuhr aus Myanmar zunächst in ein oder mehrere Drittstaaten eingeführt (und dort gegebenenfalls bearbeitet) wurden, hätte zur Folge, dass für Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung neben Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii) Myanmar-Embargo-Verordnung kein Anwendungsbereich eröffnet gewesen wäre, weil eine Ware, um ihren Ursprung in Myanmar zu haben, zwingend dort entweder vollständig gewonnen beziehungsweise hergestellt (Art. 23 Zollkodex) oder wesentlich bearbeitet oder verarbeitet worden sein musste (Art. 24 Zollkodex). Dafür musste sie sich aber in Myanmar befunden haben und wäre in der Folgezeit nach dem Rechtsverständnis des Landgerichts stets eine aus Myanmar ausgeführte Ware gewesen, auch wenn sie in einem Drittstaat einen dortigen Ursprung begründend bearbeitet oder verarbeitet wurde. Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung wäre, wenn die Rechtsauffassung des Landgerichts stimmte, vollständig in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii) Myanmar-Embargo-Verordnung aufgegangen (vgl. , juris Rn. 73).

19Die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Myanmar-Embargo-Verordnung durch das Landgericht widerstreitet zudem Ziel und Zweck dieser Embargoregelung, die inhaltsgleich auch in einer Vielzahl anderer Embargo-Verordnungen der Europäischen Union enthalten ist. Nach dieser üblichen Regelung sollen Güter einem Einfuhrverbot unterworfen sein, die aus dem Sanktionen unterworfenen Land herrühren, nicht aber Produkte, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Rohstoffen oder Vorprodukten aus dem sanktionierten Land hergestellt worden sind. Denn der Handel mit Produkten aus Drittstaaten soll nicht eingeschränkt werden. Sobald ein aus dem sanktionierten Land ausgeführtes Gut (Rohstoff oder Vorprodukt) in einem Drittstaat derart bearbeitet oder verarbeitet wird, dass es rechtlich als Ware mit dortigem Ursprung einzustufen ist, geht es in der neuen Ware auf; das neue Produkt soll nicht dem Sanktionsregime unterworfen sein. Dieser bei Embargo-Verordnungen der Europäischen Union üblichen Differenzierung diente die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung (und inhaltsgleich in anderen Embargo-Verordnungen) enthaltene Regelung. Das Einfuhrverbot für aus dem sanktionierten Land ausgeführte Güter (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii) Myanmar-Embargo-Verordnung) ergänzte diese Bestimmung lediglich, indem bei Gütern, die direkt aus dem sanktionsbetroffenen Staat in die Europäischen Gemeinschaften verbracht wurden, auf eine Prüfung des (dortigen) Ursprungs verzichtet wurde, weil insofern kein Drittstaat als Handelspartner der Gemeinschaften betroffen sein konnte, dessen in das Gemeinschaftsgebiet importierte Produkte von dem Sanktionsregime ausgenommen sein sollten (vgl. , juris Rn. 74).

20Damit handelten die Angeklagten Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii) Myanmar-Embargo-Verordnung nicht zuwider. Denn in allen urteilsgegenständlichen Fällen wurde das Teakholz nicht direkt aus Myanmar importiert, sondern zuvor in einen Drittstaat verbracht und dort entweder bearbeitet (Taiwan; Fälle 1 bis 26 der Urteilsgründe) oder (lediglich) umgeladen (Singapur beziehungsweise Malaysia; Fälle 27 bis 31 der Urteilsgründe).

21bb) Hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung gilt für die „To.      -Fälle“, in denen das Teakholz zunächst in Taiwan in dortigen Sägewerken bearbeitet wurde, Folgendes: Taiwanesische Ursprungsware konnte das in Myanmar geschlagene und mithin im Sinne des Art. 23 Abs. 1 und 2 Buchst. b Zollkodex dort geerntete Teakholz, das damit jedenfalls zunächst Ursprungsware aus Myanmar war, gemäß Art. 24 Zollkodex nur geworden sein, sofern die Bearbeitung in Taiwan eine letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Bearbeitung oder Verarbeitung des Teakholzes in einem dazu eingerichteten Unternehmen war, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses führte oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellte.

22(1) Das hat der EuGH im Vorlageverfahren verneint für das bloße Befreien von Teak-Baumstämmen von Ästen und Rinde sowie ein (sich hieran anschließendes) Zusägen von Baumstämmen zu einem quadratischen Querschnitt, also zu sogenannten Teak-Squares. Diese beiden Arten der Bearbeitung bewirkten mithin keinen Ursprungswechsel des Holzes. So gesägtes Teakholz blieb myanmarischen Ursprungs und wurde nicht zu einem taiwanesischen Holzprodukt (vgl. , juris Rn. 53 f.).

23Unerheblich ist, dass taiwanesische Behörden auch für derart bearbeitetes Teakholz taiwanesische Ursprungszeugnisse ausstellten. Denn Ursprungszeugnisse anderer Staaten sind für die Beurteilung von Verstößen gegen Einfuhrverbote wie das in Art. 2 Abs. 2 Myanmar-Embargo-Verordnung normierte nicht bindend (vgl. , juris Rn. 81).

24(2) Dagegen hat der EuGH entschieden, dass das Zuschneiden des Teakholzes in Taiwan zu Schnittholz (parallel zur Stammachse gesägtes Holz mit einer Dicke von mehr als sechs Millimetern), hier zu Brettern oder Bohlen, eine letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Bearbeitung oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen war, die eine bedeutende Herstellungsstufe darstellte (vgl. , juris Rn. 63 ff.). Dabei hat der EuGH unter anderem darauf abgehoben, dass Teakschnittholz im Zolltarifschema der HS-Position 4407 unterfällt, Teak-Baumstämme indes - ebenso wie Teak-Squares - der HS-Position 4403, und eine höhere Kodierung eines bearbeiteten Gegenstandes gegenüber dem Ausgangsobjekt („Tarifsprung“) regelmäßig indiziell für einen Ursprungswechsel spricht (vgl. , juris Rn. 65 f.). Durch eine solche Bearbeitung des Teakholzes verlor dieses mithin seinen myanmarischen Ursprung und wurde zu einem Holzprodukt mit Ursprung in Taiwan. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass das Schnittholz noch kein Endprodukt darstellte, sondern - etwa für eine Verwendung im Bootsbau - einer weiteren Bearbeitung in Europa bedurfte.

25(3) Damit wurde Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung zuwidergehandelt in den „To.      -Fällen“, in denen (ausschließlich oder unter anderem) Teak-Squares in die Europäische Union eingeführt wurden (Fälle 8 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25 der Urteilsgründe). Darauf, ob in einigen der Fälle, die Teak-Squares betrafen, tatsächlich - wie der Angeklagte B.           angegeben hat - entgegen den Einfuhrdokumenten Baumstämme eingeführt wurden, die lediglich entastet und entrindet worden waren, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an, denn eine solche minimale Bearbeitung führte erst recht zu keinem Ursprungswechsel.

26Die Einfuhr von Teakschnittholz verstieß nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung, so dass in den Fällen, in denen ausschließlich in Taiwan zugesägtes Teakschnittholz eingeführt wurde (Fälle 1 bis 7, 16, 19, 21, 22, 24, 26 der Urteilsgründe), auch nicht Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung zuwidergehandelt wurde.

27cc) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung liegt zudem in den Fällen vor, in denen Teak-Baumstämme aus Myanmar lediglich (zu Verschleierungszwecken) in Singapur beziehungsweise Malaysia auf andere Schiffe umgeladen wurden (Fälle 27 bis 31 der Urteilsgründe). Mangels jedweder Bearbeitung des Holzes in einem Drittstaat fand insofern kein Ursprungswechsel statt.

28dd) Ein Einfuhrverstoß lässt sich in den Fällen, in denen ausschließlich in Taiwan zugesägtes Teakschnittholz eingeführt wurde, auch nicht unter Heranziehung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Myanmar-Embargo-Verordnung begründen. Danach war es untersagt, „wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a (…) genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“ Das Umgehungsverbot ist nicht erfüllt, weil die              F.                   GmbH & Co KG ausweislich der vom Landgericht getroffenen Feststellungen schon vor Inkrafttreten des Myanmar-Embargos Teakholz erwarb, welches zuvor in Taiwan zu Schnittholz verarbeitet worden war. Diese Form der Bearbeitung im Drittstaat Taiwan war mithin durchgängig üblich und offenbar wirtschaftlich sinnvoll, so dass mit ihr eine Umgehung des Sanktionsregimes weder bezweckt noch bewirkt wurde.

29Hinzu kommt, dass Verstöße gegen in EU-Embargo-Verordnungen normierte Umgehungsverbote seit 2013 als solche nicht mehr strafbewehrt sind (vgl. BT-Drucks. 17/11127, S. 27; BeckOK AußenWirtschaftsR/Schwendinger, 13. Ed., § 18 AWG Rn. 7; s. auch , BGHSt 55, 94 Rn. 29 ff.). Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Myanmar-Embargo-Verordnung könnte daher schon wegen § 2 Abs. 3 StGB nicht als solcher strafrechtlich geahndet werden (vgl. , NZWiSt 2024, 444 Rn. 33; vom - 4 StR 194/92, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 8).

30ee) Mithin ist festzuhalten: Bei 18 der insgesamt 31 urteilsgegenständlichen Einfuhren von Teakholz wurde gegen ein Einfuhrverbot der Myanmar-Embargo-Verordnung verstoßen (Fälle 8 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25, 27 bis 31 der Urteilsgründe). In den übrigen 13 Fällen stand die Einfuhr dagegen in Einklang mit der Myanmar-Embargo-Verordnung (Fälle 1 bis 7, 16, 19, 21, 22, 24, 26 der Urteilsgründe). In diesen Fällen war das Agieren der Angeklagten deshalb nicht strafbar.

31c) Hinsichtlich der Strafbarkeit der Einfuhrverstöße in den vorgenannten 18 Fällen gilt Folgendes:

32aa) Die Teakholzeinfuhren in den Fällen 8 bis 10 der Urteilsgründe waren zur jeweiligen Tatzeit nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG idF vom (AWG 2009) in Verbindung mit § 69i Abs. 5 Satz 1, § 70a Abs. 2 Nr. 6 AWV idF vom strafbar. Eine Strafbarkeit gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG 2009 bestand insoweit nicht, weil zwar die „Einfuhr“ mit Wirkung vom als Tathandlungsvariante in § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF aufgenommen wurde, die für eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift erforderliche Veröffentlichung von Art. 2 Abs. 2 Myanmar-Embargo-Verordnung im Bundesanzeiger indes erst am erfolgte. Bedenken hinsichtlich der Verfassungs- und Europarechtskonformität dieser Strafbarkeitsregelung bestehen entgegen dem Revisionsvorbringen nicht. Insbesondere verstieß sie nicht gegen den Vorrang des Gemeinschaftsrechts, zumal Art. 19 Abs. 1 Myanmar-Embargo-Verordnung die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu verpflichtete, Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung zu normieren (vgl. insofern , BGHSt 55, 94 Rn. 11 betreffend ein Iran-Embargo). Zudem konnte eine Strafbarkeit ungeachtet § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG 2009 alternativ durch § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG 2009 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung begründet werden; beide Möglichkeiten bestanden parallel zueinander (vgl. , BGHSt 41, 127, 131 ff.).

33bb) In den Fällen 11 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25 sowie 27 bis 31 der Urteilsgründe ergab sich die Strafbarkeit der Einfuhren zur jeweiligen Tatzeit aus § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG Mai 2009 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung.

34cc) Der Umstand, dass die Myanmar-Embargo-Verordnung mit Wirkung zum durch die EU-Verordnung 401/2013 vom aufgehoben wurde, steht der Strafbarkeit nicht entgegen. Denn bei der Verbotsregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) Myanmar-Embargo-Verordnung handelte es sich - wie grundsätzlich bei Embargoregelungen - um ein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB (vgl. zur Klassifikation von Embargomaßnahmen als Zeitgesetze BGH, Beschlüsse vom - AK 52/21, juris Rn. 41, 56; vom - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 31; vom - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; vom - 1 StR 110/98, BGHR AWG § 34 UN-Embargo 4; MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl., § 2 Rn. 71; MüKoStGB/Wagner, 4. Aufl., Vor § 17 AWG Rn. 71). Gleiches gilt für die Regelung in § 69i Abs. 5 Satz 1, § 70a Abs. 2 Nr. 6 AWV idF vom (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; vom - 1 StR 110/98, BGHR AWG § 34 UN-Embargo 4).

35dd) Allerdings sind die zu den Tatzeiten in § 34 AWG 2009 normierten hier relevanten Strafbarkeiten mittlerweile in § 18 AWG geregelt. Bei den einschlägigen Blankettstrafvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes handelt es sich nicht um Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB, so dass der lex-mitior-Grundsatz des § 2 Abs. 3 StGB Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 62/14, juris Rn. 33; vom - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 30 f.; Urteil vom - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271, Rn. 9; Beschluss vom - StB 16/13, juris Rn. 20 ff.). Der gebotene Gesamtvergleich der Tatzeitstrafbarkeit mit der aktuellen Gesetzeslage (vgl. insofern , juris Rn. 7 mwN; Urteile vom - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 70; vom - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 12 f. mwN; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 2 Rn. 9 f.; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28 ff. mwN) ergibt, dass - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - das gegenwärtig geltende Recht für die Angeklagten günstiger ist. Nach diesem folgt die Strafbarkeit aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG, denn alle Angeklagten handelten gewerbsmäßig, weil sie sich durch die Fortsetzung der Handelstätigkeit der              F.                    GmbH & Co KG mit Teakholz trotz des Myanmar-Embargos ihr zukünftiges Einkommen sichern wollten. Die aktuelle Rechtslage ist für die Angeklagten günstiger, weil der Strafrahmen des § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) milder ist als der des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2, Abs. 6 Nr. 2 Alternative 1 AWG 2009 (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren; vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 62/14, juris Rn. 33; vom - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 31).

36ee) Der Angeklagte B.         befand sich in keinem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB; das gilt auch für die Fälle 8 bis 15, 17, 18, 20, 23 und 25 der Urteilsgründe (vgl. zur Relevanz eines Verbotsirrtums im Zusammenhang mit Embargoregelungen BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 295/12, NZWiSt 2013, 113; vom - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; Urteile vom - 1 StR 73/02, NStZ-RR 2003, 55, 56; vom - 4 StR 68/95, NJW 1996, 602, 604; vom - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25). Denn das Landgericht hat - tragfähig belegt - festgestellt, dass er ein Verbot der Einfuhr von Teakholz durch die Myanmar-Embargo-Verordnung und eine daraus resultierende Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz in den Fällen 27 bis 31 der Urteilsgründe sicher annahm und hinsichtlich aller weiteren urteilsgegenständlichen Holzimporte zumindest für möglich hielt, sich damit abfand und billigend in Kauf nahm, einem strafbewehrten Einfuhrverbot zuwiderzuhandeln. Bei der billigenden Inkaufnahme eines für möglich gehaltenen rechtlichen Verbots des eigenen Handelns besteht Unrechtseinsicht und liegt kein Verbotsirrtum vor (vgl. , BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 8 Rn. 36; vom - 3 StR 514/95, NStZ 1996, 236, 237; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 17 Rn. 5). Darauf, ob er - wie er gegenüber dem Tatgericht geltend gemacht und im Rahmen des Revisionsverfahrens wiederholt vorgetragen hat - die Bearbeitung des Holzes in Taiwan auch beim bloßen Zusägen zu Teak-Squares - im Einklang mit dem Landgericht - rechtlich als ursprungsbegründend im Sinne des Zollkodex bewertete, kommt es nicht an; dies wäre ein rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum.

37d) Damit hat sich der Angeklagte B.        wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen ein Einfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (Myanmar-Embargo-Verordnung), in 18 Fällen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung, § 53 StGB strafbar gemacht (Fälle 8 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25, 27 bis 31 der Urteilsgründe).

38Da er zu jedem dieser strafbaren 18 Einfuhrfälle einen individuellen Beitrag leistete, indem er den betreffenden Importen jeweils konkret zustimmte, liegt - entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts - nicht eine Tat im materiellen Sinne vor, sondern stehen die 18 strafbaren Einfuhrverstöße, an denen der Angeklagte maßgeblich mitwirkte, in Realkonkurrenz zueinander. Der Senat ändert daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch betreffend den Angeklagten B.         wie aus der Beschlussformel ersichtlich; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Auch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO untersagt diese Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten nicht (vgl. , juris Rn. 13 mwN; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 331 Rn. 17 mwN).

39Hinsichtlich der weiteren 13 Fälle bedarf es ungeachtet des Umstandes, dass das Landgericht eine alle Einfuhren umfassende materiellrechtliche Tat angenommen hat, zur Erschöpfung der Anklage, die dem Angeklagten B.          einen strafbaren Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in 31 realkonkurrierenden Fällen zur Last gelegt hat, des Teilfreispruchs.

40e) Die Schuldspruchänderung betreffend den Angeklagten B.         hat gemäß § 357 Satz 1 StPO Erstreckungswirkung auf die drei Mitangeklagten. Denn die den Schuldumfang reduzierende Straflosigkeit der Schnittholzeinfuhren be-

trifft auch sie; die Verschlechterung des Schuldspruches beim Angeklagten B.         steht der Erstreckung nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 357 Rn. 6). Das führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bei den Mitangeklagten zu folgenden Schuldspruchänderungen, denen gleichfalls § 265 StPO nicht widerstreitet:

41aa) Der Mitangeklagte Bo.       hat sich - ebenso wie der Angeklagte B.          - wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen ein Einfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (Myanmar-Embargo-Verordnung), in 18 Fällen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung, § 53 StGB strafbar gemacht (Fälle 8 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25, 27 bis 31 der Urteilsgründe). Auch bei ihm bedarf es eines Teilfreispruchs im Übrigen (betreffend die 13 nicht strafbaren Schnittholzeinfuhren).

42bb) Die Mitangeklagten W.        und L.       haben sich jeweils der Beihilfe zu 18 Fällen des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen ein Einfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (Myanmar-Embargo-Verordnung), gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i) Myanmar-Embargo-Verordnung, § 27 StGB strafbar gemacht. Sie sind gleichfalls im Übrigen (betreffend die 13 nicht strafbaren Schnittholzeinfuhren) freizusprechen, weil die Anklage auch ihnen jeweils einen (täterschaftlichen) Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in 31 realkonkurrierenden Fällen zur Last gelegt hat.

43f) Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der Strafaussprüche wie folgt:

44aa) Die Strafaussprüche betreffend die Angeklagten B.          , W.       und L.      unterliegen der Aufhebung, weil das Landgericht angesichts der 13 nicht strafbaren Einfuhren sowie des Umstandes, dass die Importe in den Fällen 8 bis 10, 12, 13 und 18 der Urteilsgründe teilweise Schnittholz zum Gegenstand hatten, das dem Einfuhrverbot der Myanmar-Embargo-Verordnung nicht unterfiel, der Strafzumessung einen zu hohen Schuldumfang zu Grunde gelegt hat. Die zugehörigen Feststellungen haben Bestand, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind; sie können um neue Feststellungen ergänzt werden, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

45Hinsichtlich des Angeklagten B.        wird im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, dass wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO sowohl jede der nunmehr festzusetzenden 18 Einzelstrafen als auch die zu verhängende Gesamtstrafe die Höhe der im ersten Rechtsgang verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht überschreiten dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 197/20, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Konkurrenzen 1; vom - 3 StR 86/16, juris Rn. 19; Urteil vom - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 331 Rn. 34 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 331 Rn. 18).

46bb) Die gegen den Mitangeklagten Bo.        in den Fällen 1 bis 7, 16, 19, 21, 22, 24 und 26 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen sind aufzuheben und haben zu entfallen, weil diese Fälle nicht strafbare Schnittholzeinfuhren betrafen. Die gegen ihn verhängten Einzelstrafen in den Fällen 8 bis 10, 12, 13 und 18 der Urteilsgründe sind aufzuheben, weil diese Importe teilweise Schnittholz zum Gegenstand hatten und das Landgericht daher bei der diesbezüglichen Strafzumessung einen zu hohen Schuldumfang angenommen hat. Beides bedingt die Aufhebung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand (§ 358 Abs. 2 StPO); sie können um neue, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen ergänzt werden.

47g) Die Entscheidung des Landgerichts, dass zur Kompensation einer vor Beginn der tatgerichtlichen Hauptverhandlung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Teil der verhängten Strafen als vollstreckt gilt, wird von der (teilweisen) Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt; sie hat daher Bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 313/24, juris Rn. 7; Urteile vom - 3 StR 349/23, juris Rn. 26; vom - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8). Die lange Dauer des Revisionsverfahrens beruht auf der Durchführung des rechtlich gebotenen und nicht verzögerten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV, ist mithin Konsequenz eines rechtsstaatlichen Verfahrens und vermag deshalb einen weiteren Kompensationsanspruch nicht zu begründen (vgl. , NStZ-RR 2018, 199, 200 [zu § 132 GVG]; Urteil vom - 2 StR 495/12, juris Rn. 35 [zu § 132 GVG]; MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl., § 198 GVG Rn. 35 mwN).

482. Die Einziehungsentscheidungen haben keinen Bestand.

49Bei dem eingeführten Teakholz handelte es sich entgegen der Annahme der Strafkammer nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, sondern um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB. Denn die Einfuhren, um deren Strafbarkeit es geht, bezogen sich auf das Teakholz; dieses war notwendiger Gegenstand der Taten (vgl. zum Merkmal des Tatobjekts , BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 3 Rn. 13; Beschluss vom - 3 StR 268/20, juris Rn. 28; BeckOK AußenWirtschaftsR/Schwendinger, 13. Ed., § 20 AWG Rn. 8; MüKoStGB/Wagner, 4. Aufl., § 20 AWG Rn. 7). Zwar ließe sich das Teakholz rein begrifflich auch als durch das Tathandeln Erlangtes und damit als Tatertrag einordnen, jedoch hat die Qualifikation als Tatobjekt Vorrang vor derjenigen als Tatertrag (vgl. , NStZ-RR 2023, 179, 180; Urteil vom - 3 StR 390/21, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 3 Rn. 17; Beschluss vom - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 36; Urteil vom - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 12 f.). Hiervon ausgehend gilt:

50a) Wie dargetan, verstießen die Einfuhren von Schnittholz nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Myanmar-Embargo-Verordnung und waren daher nicht strafbar. Das in den Fällen 1 bis 7, 16, 19, 21, 22, 24 und 26 der Urteilsgründe ausschließlich eingeführte Teakschnittholz war mithin nicht Tatobjekt einer Straftat. Dies führt auf die Revision des Angeklagten B.         und in analoger Anwendung der Erstreckungsvorschrift des § 357 Satz 1 StPO (vgl. insofern , NZWiSt 2024, 444 Rn. 40; Beschlüsse vom - 4 StR 366/20, NZV 2021, 471 Rn. 20; vom - 1 StR 518/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 14 Rn. 6 f.; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 431 Rn. 8) dazu, dass die vom Landgericht gegen die              F.                    GmbH & Co KG als Drittbegünstigte angeordnete Einziehung des Wertes des in diesen Fällen tatgegenständlichen Teakholzes in Höhe von 1.701.776,44 € - die in Gestalt einer Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 grundsätzlich in Betracht gekommen wäre (vgl. , juris Rn. 28; BeckOK AußenWirtschaftsR/Schwendinger, 13. Ed., § 20 AWG Rn. 10) - aufzuheben ist und die angeordnete Wertersatzeinziehung in Höhe dieses Betrages zu entfallen hat. Hierüber kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst befinden (vgl. , NJW 2022, 3092 Rn. 28; Beschluss vom - 3 StR 268/20, juris Rn. 34). Die gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO fehlende Befugnis der in der Hauptverhandlung vertretenen Nebenbeteiligten, Einwendungen gegen den Schuldspruch betreffend den Angeklagten B.           zu erheben (vgl. , NZWiSt 2024, 444 Rn. 40; vom - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 33 ff.; Beschluss vom - 1 StR 628/17, juris Rn. 11; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 431 Rn. 2), ist vorliegend ohne Relevanz (vgl. , NZWiSt 2024, 444 Rn. 40; Beschluss vom - 1 StR 518/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 14 Rn. 7).

51b) Da in den Fällen 8 bis 10, 12, 13 und 18 der Urteilsgründe sowohl - strafbar - Teak-Squares als auch - nicht strafbar - Teak-Schnittholz eingeführt wurde, die Urteilsgründe jedoch nicht erkennen lassen, welcher Anteil des Gesamtwertes dieser Einfuhren in Höhe von 980.877,88 € auf Teak-Squares und welcher auf Teak-Schnittholz entfiel, bedarf es auf die Revision des Angeklagten B.        und in analoger Anwendung der Erstreckungsvorschrift des § 357 Satz 1 StPO zudem der Aufhebung der angeordneten Wertersatzeinziehung in Höhe von weiteren 980.877,88 €.

52c) Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten unterliegen die Einziehungsentscheidungen insgesamt der Aufhebung, auch wenn die Einziehungsbeteiligte gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Einwendungen gegen die Schuldsprüche erheben kann und damit ihre Revision nicht die (teilweise) Aufhebung des Einziehungsausspruches wegen der Straflosigkeit der Einfuhr von Teak-Schnittholz zu bewirken vermag.

53Denn die Einziehung von Tatobjekten gemäß § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 - die hier in Bezug auf die sichergestellten Teak-Baumstämme in Betracht kommt - sowie die Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 - die hier in Bezug auf den Wert der eingeführten Teak-Squares und der in den Fällen 27 bis 31 der Urteilsgründe importierten nicht bearbeiteten Teak-Baumstämme abzüglich des Wertes der sichergestellten Baumstämme möglich ist - sind Ermessensentscheidungen. Die Strafkammer hat jedoch bei ihren Einziehungsentscheidungen kein Ermessen ausgeübt, weil sie in Verkennung der Rechtslage angenommen hat, gebundene Entscheidungen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB treffen zu müssen.

54d) Die Feststellungen, die sich auf die Einziehungsentscheidungen beziehen, bleiben von den aufgezeigten Rechtsfehlern unberührt; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

55e) Über die Einziehung der sichergestellten drei Teak-Baumstämme als Tatobjekte gemäß § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 sowie die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 in Höhe von 1.619.804,95 € (Wert der Tatobjekte in den Fällen 8 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25, 27 bis 31 der Urteilsgründe) abzüglich des Wertes der drei sichergestellten Baumstämme (10.678,50 €) sowie in Höhe des noch zu bestimmenden Wertes des in den Fällen 8 bis 10, 12, 13 und 18 der Urteilsgründe eingeführten Schnittholzes ist deshalb - auf der Basis des zur Tatzeit geltenden Rechts (vgl. , juris Rn. 28; Urteil vom - 3 StR 156/20, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 3 Rn. 29) - in einem zweiten Rechtsgang neu zu verhandeln und unter Ausübung von Ermessen zu entscheiden.

Schäfer                            Berg                            Erbguth

                    Kreicker                          Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:251124B3STR373.21.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-83907