Instanzenzug: LG Duisburg Az: 80 KLs 4/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch über die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung beschränkt worden.
3a) Der Angeklagte hatte nach Revisionseinlegung vor Zustellung des Urteils mit Schriftsatz seines Verteidigers vom ohne nähere Ausführungen und ohne Stellung eines Revisionsantrags die allgemeine Sachrüge erhoben. In der der Urteilszustellung nachfolgenden Revisionsbegründung hat er sodann ausschließlich zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt und beantragt, das Urteil nur insoweit aufzuheben. Dies hat er mit Erwägungen begründet, die nach seiner Auffassung eine andere als die von der Strafkammer getroffene Bewährungsentscheidung nahegelegt hätten. Damit hat er - wenn auch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge grundsätzlich für einen unbeschränkten Anfechtungswillen spricht - angesichts der hier gebotenen verständigen Auslegung seines gesamten Vorbringens (s. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2 mwN) sein Rechtsmittel auf die Nachprüfung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl. , NStZ-RR 2022, 290, 291 mwN).
4b) Diese Beschränkung ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wirksam (vgl. hierzu , BGHSt 24, 164). Sie stellt insbesondere keine mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO verbundene Teilrücknahme dar, die im Übrigen einer ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedurft hätte. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Angeklagte bereits vor Zustellung des Urteils uneingeschränkt die allgemeine Sachrüge erhoben hatte. Denn ihm war eine sinnvolle Prüfung der Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels und die damit verbundene abschließende Entscheidung über den Umfang der Revision erst nach Zustellung des Urteils und Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe möglich. Vor diesem Hintergrund kommt den Ausführungen in dem keinen Revisionsantrag enthaltenden Schriftsatz vom kein abschließender, einer späteren Modifizierung nicht zugänglicher Charakter zu.
52. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils im angefochtenen Umfang hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer Berg Hohoff
Anstötz Kreicker
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR188.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-83906