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BGH Beschluss v. - 2 StR 193/24

Schuldspruch wegen Vergewaltigung und besonders schwerer Vergewaltigung; Auswirkung einer Teilverjährung auf Strafausspruch

Gesetze: § 177 Abs 4 StGB vom , § 31 Abs 1 JGG, § 32 S 1 JGG, § 105 Abs 1 JGG

Instanzenzug: Az: 4610 Js 311884/98 1 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Vergewaltigung mit Waffen“ zu einer „Jugendstrafe“ von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

21. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – die Strafverfolgung verjährt ist, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung und im Fall II.2 der Urteilsgründe zusätzlich wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 StGB a.F. (in der Fassung vom ) in Fall II.3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. etwa , NStZ-RR 2007, 173).

32. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Teilverjährung der Taten darauf ausgewirkt hätte, denn auch die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist zulässig und die Jugendkammer hat die Strafe im Wesentlichen mit der jeweiligen Verwirklichung der unverjährten Vergewaltigungen begründet. Der Senat stellt allerdings klar, dass gegen den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1, § 32 Satz 1, § 31 Abs. 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt ist.

43. Angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Ein Absehen von der Auferlegung von Kosten und Auslagen nach § 109 Abs. 2, § 74 JGG ist nicht angezeigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024B2STR193.24.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-83897