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BGH Beschluss v. - 5 StR 342/24

Instanzenzug: Az: 529 Ks 5/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Revision hat das Landgericht am wegen Versäumung der Frist zu deren Begründung als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf dieser Frist ist unzulässig.

21. Sein Verteidiger hat den am beim Landgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag vom gleichen Tag wie folgt begründet und den Vortrag anwaltlich versichert:

3Das Urteil sei ihm am zugestellt worden. Als Frist für die Revisionsbegründung habe er versehentlich den notiert. Die Fristversäumnis habe er erst durch den Zugang des Verwerfungsbeschlusses des bemerkt. Da den Angeklagten hieran kein Verschulden treffe, sei ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil zu gewähren.

42. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 45 Abs. 2 StPO den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht mitgeteilt hat und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt worden ist.

5Sein Verteidiger hat lediglich ausgeführt, dass er von der Fristsäumnis mit Zugang des Verwerfungsbeschlusses vom Kenntnis erlangt habe, ohne indes den Zeitpunkt der Zustellung vorzutragen. Wann der seit April 2022 in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte den Beschluss erhalten hat, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Hierauf kommt es für den Fristbeginn aber selbst dann entscheidend an, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. , NStZ-RR 2022, 378, 379).

6Die Wahrung der Frist ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der Verwerfungsbeschluss am von der Geschäftsstelle der Strafkammer abgesandt wurde. Da der Wiedereinsetzungsantrag am Montag, dem beim Landgericht eingegangen ist, wäre die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nur gewahrt, wenn der Angeklagte den Verwerfungsbeschluss frühestens am Montag, dem erhalten hätte. Angesichts des Zeitablaufs ist dies nicht offensichtlich.

73. Ungeachtet dessen wäre der zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision – wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt – auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen.

Cirener                    Gericke                    Köhler

                   Resch                   Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR342.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-83895