Instanzenzug: Az: 9 KLs 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 1., 5., 6., 8. und 10. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat es unterlassen, die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen festzusetzen. Das ist aber auch dann erforderlich, wenn – wie hier – Freiheitsstrafen mit Geldstrafen zusammentreffen und eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe wie vom Generalbundesanwalt beantragt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf den Mindestsatz von einem Euro fest (vgl. Rn. 21; Beschluss vom – 6 StR 469/21 mwN).
Für eine Verböserung des Schuldspruchs im Fall II. 6. der Urteilsgründe (Diebstahl statt versuchter Diebstahl) hat der Senat hingegen mangels Beschwer des Angeklagten hier keine Veranlassung gesehen. Der hierauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts hindert eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht, da er nicht zu Gunsten des Angeklagten wirkt (vgl. ; Beschluss vom – 5 StR 209/20).
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR427.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-83894