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Abgabenordnung; | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)
Nach dem - ist dem Stpfl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn während seines Auslandsurlaubs ein Benachrichtigungszettel über die Zustellung eines Steuerbescheides durch Niederlegung vom Postbeamten in den Briefkasten eingelegt wird, der Zettel aber später vor Kenntnisnahme durch den Stpfl. verlorengeht. Das gilt selbst dann, wenn die Möglichkeit besteht, daß eine mit der regelmäßigen Leerung des Briefkastens betraute, ansonsten zuverlässige Hilfsperson aus Unachtsamkeit den Zettel verloren haben könnte. Ein solches Verschulden wäre dem Stpfl. nicht zuzurechnen, weil eine Hilfsperson kein Vertreter im Rechtssinne ist.