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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 314 - S 0173-003

Gemeinnützigkeit; Mustersatzung bei jüdischen Religionsgemeinschaften (§ 60 AO)

Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 10

Im Zuge der Errichtung einer inländischen Stiftung außerhalb Schleswig-Holsteins ist es zwischen dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Finanzverwaltung zu Hindernissen im Hinblick auf die Einhaltung formeller Anforderungen der Mustersatzung gekommen.

Nach der Schilderung des Zentralrates der Juden hätte das Finanzamt den Antrag der Stiftung zunächst abgelehnt, da diese in ihrer Satzung die Begrifflichkeit „religionsgemeinschaftliche Zwecke“ verwendete und nicht wie in Anlage 1 zu § 60 AO vorgesehen „kirchliche Zwecke“.

Hintergrund ist, dass die religiösen Einrichtungen jüdischer Religionsgemeinschaften keine „Kirchen“ seien. Gleiches gelte beispielsweise auch für muslimische Religionsgemeinschaften.

Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Auch wenn jüdische Religionsgemeinschaften unstreitig unter § 54 AO zu fassen sind, kann es für Religionsgemeinschaften problematisch sein, wenn das Finanzamt bei der Prüfung der Mustersatzung auf den Wortlaut besteht, welcher lediglich auf die Gesetzesüberschrift und damit auf „kirchliche Zwecke“ verweist. Um potentielle Diskriminierung materiell begünstigter, nicht christlicher Religionsgemeinschaften durch die strengen formellen Anforderungen der Mustersatzung zukünftig zu vermeiden, dürfen religiöse Körperschaften hinsichtlich des Begriffs „kirchlich“ von der Mustersatzung abweichen.

D. h.: Bei Körperschaften, die kirchliche Zwecke nach § 54 AO verfolgen, kann der Begriff „kirchliche Zwecke“ aus § 1 der Mustersatzung durch eine andere geeignete Formulierung (z. B. „religionsgemeinschaftliche Zwecke im Sinne des § 54 AO“) ersetzt werden.

In Nummer 2 des AEAO zu § 60 wird bei nächster Gelegenheit eine entsprechende Klarstellung erfolgen.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 314 - S 0173-003

Fundstelle(n):
CAAAJ-83860