Disruption fatale
Die USA [i]„No force or effect“ – BEPS-Einigung von 2021 in den USA unwirksamhaben einen neuen alten Präsidenten. Die erneute Einführung von Donald J. Trump in das Amt war von einigen Kuriositäten begleitet. Schade, dass sich die Medien gierig auf die eher oberflächlichen Effekte und Begleiterscheinungen gestürzt haben. Denn bereits der erste Tag im Oval Office brachte auch für die Steuerwelt einen disruptiven Akt. Trump verfügte, dass die USA aus Pillar Two aussteigen. Fairerweise muss man einräumen, dass es auch unter der Biden-Regierung keinen Gesetzentwurf für eine Implementierung der unter Einschluss der USA verhandelten globalen Mindeststeuer gab. Jetzt wurde drastisch verkündet: Diese internationalen Vereinbarungen würden „keine rechtliche Wirkung in den USA“ haben.
Das US-Finanzministerium wurde angewiesen, Optionen für „Abwehrmaßnahmen“ gegen Staaten auszuarbeiten, die Regelungen schaffen oder erlassen haben, die überproportional amerikanische Unternehmen träfen. Tja, u. a. genau dies war Sinn und Zweck und Ausgangspunkt der Absprachen von 140 Staaten. Ohne Mitwirkung der USA sind diese Regeln praktisch sinnlos. Das ist ein echter Schlag für BEPS. Und ganz konkret ist bereits von einer verdoppelten Besteuerung als vergeltender Maßnahme die Rede.
[i]Massive Änderung der Ertragsbesteuerung für Unternehmen in UngarnGleich zwei Beiträge dieser IWB haben Änderungen des Steuerrechts in Ungarn zum Inhalt. Der Aufsatz von Juhász befasst sich mit der Umsetzung der EU-Mindeststeuerrichtlinie in Ungarn ab 2024. Obwohl dieser Mitgliedstaat in den letzten Jahren viel Schelte von Teilen der EU-Kommission erhalten hat, erfolgte die Umsetzung nicht nur pünktlich, sondern trotz aller Nachteile für Ungarn auch in direkter Befolgung der rechtlichen Rahmenvorgaben. Es lohnt durchaus, sich in Erinnerung zu rufen, dass Ungarn bislang die nominell niedrigsten Unternehmenssteuern in der Europäischen Union (9 %) hatte und also von der Mindeststeuer mit voller Breitseite getroffen wird. Das Land hat, wie der Aufsatz nicht verschweigt, indes einige neue – EU-konforme – Sonderregelungen erlassen, um Unternehmen durch Abschreibungen und Beihilfen teilweise für die in erster Linie über die QDMTT in Ungarn abzuschöpfenden höheren Steuern zu kompensieren.
[i]Dort nun auch strengere Vorgaben und zusätzlich mögliche Compliance- ReviewsZugleich nehmen sich Lobanow/Kampffmeyer der verschärften Vorgaben für Verrechnungspreise in Ungarn an. Die neuen Vorschriften gelten seit Jahresbeginn 2025 und betreffen zum einen die Verrechnungspreisprüfung und zum anderen Vorabverständigungsverfahren. Stärkere Auswirkungen als längere Verfahrensfristen haben absehbar zusätzliche Compliance-Reviews noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Im Rahmen dieser Reviews können die Steuerbehörden die unterjährige Einhaltung steuerlicher Vorschriften kontrollieren und ggf. auch punktuelle Nachprüfungen im Bereich der Verrechnungspreise vorbereiten.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 2 / 2025 Seite 1
WAAAJ-83781