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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 209/21

Gesetze: AO § 158, AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Berechtigung zur Schätzung der Einnahmen eines Imbissbetriebs unter anderem wegen mangelnder Kassensturzfähigkeit

Schätzung anhand der amtlichen Richtsatzsammlungen für Imbissbetrieb als geeignetste Schätzungsmethode

Leitsatz

1. Hat der Inhaber eines Imbissbetriebs zur Ermittlung der Betriebseinnahmen keine Unterlagen geführt, insbesondere weder nachvollziehbar den Bargeldbestand täglich ausgezählt noch Belege über die einzelnen Geschäftsvorfälle oder Nachweise zu den im Kassenbuch eingetragenen Einnahmen vorgelegt, so nehmen diese Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit und berechtigen das Finanzamt zur Schätzung.

2. In diesem Fall ist die Schätzungsmethode des äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtssatzsammlung des Bundesfinanzministeriums die geeignetste Schätzungsmethode, um das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen. Einzelne Umstände des Einzelfalls können sowohl zur Anwendung eines Rohgewinnaufschlagsatzes unterhalb des niedrigsten Wertes der Richtsatzsammlung als auch eines Rohgewinnaufschlagsatzes oberhalb des Höchstwertes der Richtsatzsammlung führen (, EFG 2022. S. 834).

3. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Einzelfallumstände ergibt sich bereits aus der Spannbreite der Rohgewinnaufschlagsätze für Imbissbetriebe, die für die Streitjahre 2014 bis 2016 von 144 % bis 335 % reicht (im Streitfall: Zugrundelegung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 144 % auf den erklärten Wareneinsatz). Statistischen Unzulänglichkeiten der Richtsatzsammlung kommt keine so große Bedeutung zu, als dass eine Schätzung, die sich an den Rohgewinnaufschlagsätzen orientiert, unzulässig wäre (vgl. , EFG 2022 S. 834).

Fundstelle(n):
VAAAJ-83777

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Thüringer FG, Urteil v. 20.02.2024 - 2 K 209/21

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