Kein Erstattungsanspruch einer gemeinnützigen Stiftung auf Erstattung abgeführter Kapitalertragsteuer
Leitsatz
1. Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Besteuerung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des
Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Steuererhebung unbillig erscheint.
2. Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die dem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell
durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem sich im Einzelfall zeigenden ungewollten Überhang des gesetzlichen Tatbestandes
abhelfen.
3. Es ist nicht sachlich unbillig, dass Kapitalertragsteuer auf die Erträge abgeführt wird, die eine gemeinnützige Stiftung
aus ihr im Wege eines Vermächtnisses zugewandten Kommanditaktien erlangt, wenn eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG zum
Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge nicht vorgelegt werden kann.
4. Wenn eine von der Körperschaft befreite Stiftung eine Bescheinigung nach § 44a Abs 7 EStG i.V.m. § 60a AO nicht vor einem
Kapitalertragsteuerabzug vorlegen kann, kommt es zu einer – vom Gesetzgeber gewollten – Definitivbelastung mit der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer.
Fundstelle(n): XAAAJ-83772
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FG Münster, Urteil v. 18.12.2024 - 9 K 2015/21 Kap
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