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FG Münster Urteil v. - 9 K 2015/21 Kap

Gesetze: AO § 60a; AO § 227; EStG § 44a Abs. 7; AO § 37 Abs. 2

Kapitaleinkünfte

Kein Erstattungsanspruch einer gemeinnützigen Stiftung auf Erstattung abgeführter Kapitalertragsteuer

Leitsatz

1. Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Besteuerung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Steuererhebung unbillig erscheint.

2. Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die dem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem sich im Einzelfall zeigenden ungewollten Überhang des gesetzlichen Tatbestandes abhelfen.

3. Es ist nicht sachlich unbillig, dass Kapitalertragsteuer auf die Erträge abgeführt wird, die eine gemeinnützige Stiftung aus ihr im Wege eines Vermächtnisses zugewandten Kommanditaktien erlangt, wenn eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge nicht vorgelegt werden kann.

4. Wenn eine von der Körperschaft befreite Stiftung eine Bescheinigung nach § 44a Abs 7 EStG i.V.m. § 60a AO nicht vor einem Kapitalertragsteuerabzug vorlegen kann, kommt es zu einer – vom Gesetzgeber gewollten – Definitivbelastung mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.

Fundstelle(n):
XAAAJ-83772

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FG Münster, Urteil v. 18.12.2024 - 9 K 2015/21 Kap

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