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Steuerberater ohne Steuerberaterprüfung – über Quereinsteiger in Kanzleien
Berufsstand konkurriert auch um die besten Köpfe aus der Finanzverwaltung
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat (§ 35 Abs. 1 StBerG). Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen. Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.
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I. Steuerberaterprüfung
[i]Prüfung als Regelfall für die Bestellung zum StBVoraussetzung für die Bestellung zum Steuerberater ist im Regelfall eine bestandene Prüfung. Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist, abgelegt werden. Die Zusammensetzung des Ausschusses ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 StBerG. Dem Ausschuss gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung und grds. drei Steuerberater an.
[i]Zuständige StBKFür die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend ...