Instanzenzug: Az: 34 KLs 17/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, da am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Dies hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen, weil sich dessen Regelung in Bezug auf den hier gegebenen Fall als günstiger erweist (vgl. Rn. 5). Danach stellen sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen des Angeklagten als Handeltreiben mit Cannabis dar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, findet im Schuldspruch keinen Ausdruck mehr (vgl. Rn. 4).
32. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 KCanG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) statt des von ihm herangezogenen Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) auf geringere Einzelstrafen und in der Folge auch auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Hingegen können die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
43. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Maatsch Scheuß
Marks Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:031224B4STR387.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-83665