Erlaß nicht mehr werthaltiger Forderungen des Gesellschafters bei einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Der I. Senat des BFH legt dem Großen Senat gem. § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:
(1) Führt der Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr werthaltige Forderung gegenüber seiner KapGes bei letzterer zu einer Einlage in Höhe des Nominalwerts der Verbindlichkeit oder in Höhe des Teilwerts der Forderung?
(2) Ist eine Einlage bei der KapGes auch dann anzunehmen, wenn der Forderungsverzicht im Sinne der vorgenannten Vorlagefrage von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird (Drittaufwand)? (3) Löst der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner KapGes bei ihm stets den Zufluß des erlassenen Forderungsbetrags nach Art des § 11 EStG aus oder tritt diese Rechtsfolge nur bei bestimmten Formen eines Forderungsverzichts (z. B. Erlaßvertrag i. S. des § 397 BGB) ein?
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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