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RL (EU) 2025/50 Artikel 9

Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung

Abschnitt 1: Zertifizierte Finanzintermediäre

Artikel 9 Streichung aus dem nationalen Register

(1) Die Mitgliedstaaten streichen jeden gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingetragenen zertifizierten Finanzintermediär aus ihrem nationalen Register, wenn der zertifizierte Finanzintermediär

  1. eine solche Streichung beantragt oder

  2. die Anforderungen des Artikels 8 nicht mehr erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten können jeden gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingetragenen zertifizierten Finanzintermediär aus ihrem nationalen Register streichen,

  1. wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär seinen Pflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder vergleichbaren Vorschriften eines Drittlands, in dem er steuerlich ansässig ist, nicht nachgekommen ist; oder

  2. wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär eine oder mehrere Straftaten oder Verstöße gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes begangen hat, und diese Straftaten oder Verstöße zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen geführt haben; oder

  3. wenn ein Mitgliedstaat oder ein anderes Land in Bezug auf den zertifizierten Finanzintermediär eine Untersuchung eines potenziellen Steuerbetrugs oder Steuermissbrauchs einleitet, der zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen führen könnte.

Für die Zwecke von Buchstabe b berücksichtigt der Quellenmitgliedstaat solche Straftaten oder Verstöße nur insoweit, als sie diesem Mitgliedstaat nicht mehr als zehn Jahre vor der Streichung des Finanzintermediärs bekannt wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten können es jedem gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingetragenen zertifizierten Finanzintermediär verbieten, eine Entlastung nach dieser Richtlinie zu beantragen,

  1. wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär seinen Pflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder vergleichbaren Vorschriften eines Drittlands, in dem er steuerlich ansässig ist, nicht nachgekommen ist; oder

  2. wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär eine oder mehrere Straftaten oder Verstöße gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes begangen hat, und diese Straftaten oder Verstöße zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen geführt haben; oder

  3. wenn ein Mitgliedstaat oder ein anderes Land in Bezug auf den zertifizierten Finanzintermediär eine Untersuchung eines potenziellen Steuerbetrugs oder Steuermissbrauchs einleitet, der zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen führen könnte.

Für die Zwecke von Buchstabe b berücksichtigt der Quellenmitgliedstaat solche Straftaten oder Verstöße nur insoweit, als sie diesem Mitgliedstaat nicht mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt bekannt wurden, zu dem die Beantragung einer Entlastung verboten wurde.

Verhängt ein Mitgliedstaat gegen den zertifizierten Finanzintermediär ein Verbot gemäß diesem Absatz, so werden die Informationen in dem nationalen Register unverzüglich entsprechend aktualisiert.

(4) Streicht ein Mitgliedstaat einen Finanzintermediär aus dem nationalen Register gemäß Absatz 1 oder 2 oder verbietet er dem zertifizierten Finanzintermediär, gemäß Absatz 3 eine Entlastung zu beantragen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Finanzintermediär wieder eingetragen wird oder einen weiteren Antrag auf Entlastung stellen darf, sofern der Mitgliedstaat feststellt, dass die Umstände, die zu der Streichung oder dem Verbot geführt haben, behoben wurden.

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SAAAJ-83645